15) nicht der Beklagten 2 sondern der Beklagten 1 zu stellen. Dabei sei von einem Missverständnis von R. F. von der Klägerin auszugehen, wie seinem E-Mail vom 20. Oktober 2006 an T. H. (bekl.act. 1) zu entnehmen sei (Klageantwort S. 3 lit. A.1.a letzter Absatz). Gemäss den weiteren Vorbringen der Beklagten wollte T. H. als Geschäftsführer der Beklagten 1 "im übergeordneten Interesse der Beklagten 2, der C.II GmbH, und ihrer zwei Schwestern, der C.III GmbH und der C.IV GmbH, die Marktsituation in Sachen Biodiesel und Bioethanol abklären" (Klageantwort S. 6 lit. B.a Abs. 4, vgl. S. 9 lit. B.b.1.).