3. Die Beklagten erheben die Einrede der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten 2, indem sie geltend machen, zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 bestehe kein Vertragsverhältnis. Die Klägerin hatte in der Klage die Auffassung vertreten, die Beklagten 1 und 2 würden für die Honoraransprüche und Spesen der Klägerin solidarisch haften (Klage Rz. 39). Nachdem die Klägerin die Bezahlung der in Rechnung gestellten Honorare für die Periode August bis Dezember 2006 verlangt habe, hätten T. H. bzw. Rechtsanwalt Dr. M. S. "namens der Beklagten aus steuerlichen Gründen die Rechnungsstellung an die, ebenfalls durch T. H., beherrschte Beklagte 2" gewünscht (Klage Rz. 25).