BSK OR I-Zindel/Pulver, Vor Art. 363 - 379 N 8). Die Beklagten haben in keiner Weise dargelegt, dass die Klägerin eine "werkvertragliche" Pflicht zur Erstellung eines Business Case hatte (Klageantwort S. 9 Ziff. 2 Abs. 2; Replik Rz. 97). Die Klägerin handelte – wie nachfolgend auszuführen ist – vielmehr als Beraterin insbesondere betreffend die Erstellung eines Business Case für den Marktbereich Biodiesel und hatte nicht für einen bestimmten Erfolg einzustehen (Replik Rz. 132). Soweit die Parteien in Bezug auf ihr Vertragsverhältnis keine ausdrücklichen Regelungen getroffen haben, ist somit Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff. OR anzuwenden (vgl. Eingabe vom 12.06.2009 S. 4 Ziff.