b) Im Entscheid vom 7. April 2008 liess das Handelsgericht die Frage offen, ob es sich vorliegend um einen Auftrag oder Werkvertrag handelt (Entscheid S. 10 E. II.3.c). Vorliegend hat sich die Klägerin weder zur Erbringung eines Arbeitsergebnisses, welches eine "gewisse Körperlichkeit" aufweist, verpflichtet, noch einen bestimmten Arbeitserfolg versprochen (BSK OR I-Zindel/Pulver, Vor Art. 363 - 379 N 4 f.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien im Sinne eines einfachen Auftrags (Art. 394 ff. OR) "nur" ein Tätigwerden im Interesse der Beklagten als Auftragsgeber (ohne Leistungserfolg) zum Gegenstand hatte (BGE 127 III 329; BSK OR I-Zindel/Pulver,