a) Im (rechtskräftigen) Entscheid vom 7. April 2008 hielt das Handelsgericht fest, beim vorliegenden Beratungsvertrag erbringe die Klägerin als Beauftragte bzw. Unternehmerin die charakteristische Leistung. Nachdem sie ihren Sitz in der Schweiz habe, sei grundsätzlich schweizerisches Recht anzuwenden (Entscheid S. 11 E. II. 3.c.aa). Es lägen keine hinreichenden Gründe vor, die ein Festhalten an der durch die Regelanknüpfung festgestellten Rechtsordnung der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, womit nach Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG schweizerisches Recht anzuwenden sei (Entscheid S. 14 f. E. II.3.c.bb und II.3.d).