117 Abs. 3 lit. c IPRG). Die Klägerin macht geltend, auf das zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsverhältnis komme ausschliesslich Auftragsrecht zur Anwendung, womit gemäss Art. 117 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c IPRG Schweizer Recht anwendbar sei (Klage Rz. 38; Replik Rz. 135). Die Beklagten machten geltend, das Vertragsverhältnis der Parteien weise die engsten Verbindungen mit Deutschland auf, womit deutsches Recht anzuwenden sei (Klageantwort S. 5 Ziff. 2 Abs. 13 f.). Nach deren Auffassung liegt ein Werkvertrag vor (Klageantwort S. 10 Ziff. 2 Abs. 7).