2. Fehlt eine Rechtswahl, wie dies vorliegend der Fall ist, so untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt (Art. 117 Abs. 1 IPRG). Gemäss Art. 117 Abs. 2 IPRG wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. wo sich ihre Niederlassung befindet. Bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen gilt die Dienstleistung in der Regel als charakteristische Leistung (Art. 117 Abs. 3 lit.