Damit kam nicht nachträglich - was auch die Klägerin nicht behauptet - eine Vereinbarung betreffend die Anwendbarkeit der AGB zustande. Auf die in diesem Zusammenhang beantragte Einvernahme von R. F. als Zeuge ist zu verzichten, nachdem die Klägerin nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/39 Publikationsplattform St.Galler Gerichte