7.1 der AGB der Klägerin (kläg.act. 7) wurde schweizerisches Recht auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als anwendbar erklärt. Entgegen den Behauptungen der Klägerin hat sie eine Zustimmung der Beklagten zu den J. S. bzw. dessen Assistenten T. B. zugestellten AGB (kläg.act. 6) nicht nachgewiesen. Ein Nachweis für eine solche Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. M. S. eine Rückdatierung des Vertrags verlangt hatte (Replik Rz. 88). Damit kam nicht nachträglich - was auch die Klägerin nicht behauptet - eine Vereinbarung betreffend die Anwendbarkeit der AGB zustande.