vgl. Entscheid vom Handelsgericht vom 07.04.2008 S. 5 E. II.2.). Im (rechtskräftigen) Entscheid vom 7. April 2008 kam das Handelsgericht zum Schluss, dass die Klägerin eine den Anforderungen an Art. 17 LugÜ entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung, insbesondere durch Vereinbarung der klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kläg.act. 7) und der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel, nicht nachgewiesen habe. An diesen Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, ist entgegen den Vorbringen der Klägerin (Replik Rz. 88; Eingabe vom 12.06.2009 S. 4 Ziff. 4 Abs. 3) festzuhalten. In Ziff. 7.1 der AGB der Klägerin (kläg.act.