1. Beide Parteien gehen davon aus, dass die Klägerin und die Beklagte 1 am 2. Oktober 2006 an einer mündlichen Besprechung eine Vereinbarung über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Business Case und Vertragsverhandlungen trafen. Diese Vereinbarung bestätigte die Klägerin mit E-Mail vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9), mit welcher sich die Beklagte 1 gleichentags per E-Mail einverstanden erklärte (kläg.act. 10; vgl. Entscheid vom Handelsgericht vom 07.04.2008 S. 5 E. II.2.).