gestanden. Der Vorwurf der Beklagten, der Business Case sei ein qualitativ mangelhaftes Produkt und wertlos, sei unsubstantiiert und pauschal und im Übrigen haltlos. Damit sei das volle Honorar geschuldet. Die Klägerin verzichtete am 6. Mai 2009 auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und reichte am 12. Juni 2009 eine schriftliche Eingabe ein (Art. 174 ZPO). II.