7. In der Replik vom 13. Januar 2009 bestritt die Klägerin die Einrede der mangelnden Passivlegitimationen der Beklagten 2 und hielt fest, es bestehe zwischen der Klägerin und den beiden Beklagten und damit auch zur Beklagten 2 sehr wohl eine Vereinbarung über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen. Dabei würden die beiden Beklagten solidarisch für die Honoraransprüche haften. Aufgabe der Klägerin sei nur die Erarbeitung des Business Case und dessen Vertiefung gewesen, nicht die Suche nach Investoren. Dies sei Aufgabe von J. S. gewesen, der allerdings seine Aufgabe nicht erfüllt habe, weshalb der ganze Business Case in Verzug geraten sei.