Die Klägerin habe somit die im Vertrag vorgesehenen zwei Phasen, d.h. die Erstellung des Business Case und die Vorbereitung, Begleitung und Unterstützung der Investorensuche, mangelhaft erfüllt. Diese Leistungen seien mit dem vereinbarten Pauschalbetrag von EUR 100'000.- zuzüglich Spesen und Reisekosten zu entschädigen gewesen, wogegen für eine Abrechnung nach Zeitaufwand eine vertragliche Grundlage fehle. Nachdem die Klägerin einen Business Case erstellt habe, der zu sachlich falschen Ergebnissen komme, habe sie ein qualitativ mangelhaftes Produkt geliefert und damit ihren Zahlungsanspruch aus Werkvertrag verloren.