In Bezug auf die Honorarforderung der Klägerin machten die Beklagten gelten, der Klägerin stehe für die Erstellung eines Business Case ein vertraglicher Honoraranspruch von pauschal EUR 100'000.- zuzüglich Reisekosten von ca. 15% des Honorarbetrages gegenüber der Beklagten 1 zu. Die Beklagte 1 erhebe aber die Einrede mangelhafter Leistung. Die Klägerin habe sich bei der Suche nach Investoren beteiligt. Von Dr. St. von S. B. Industries AG & Co. KG, welche zur R.-Gruppe gehöre, sei darauf hingewiesen worden, dass der Biodieselmarkt bereits im Dezember 2006 deutliche Überkapazitäten aufgewiesen habe. Damit sei das unbedingte Vertrauen in die