6. In materieller Hinsicht wandten die Beklagten in der Klageantwort vom 25. September 2007 ein, ein Vertragsverhältnis der Klägerin zur Beklagten 2 bestehe nicht. Die Klägerin sei weder von T. H. noch von Rechtsanwalt Dr. M. S. aufgefordert worden, an die Beklagte 2 als Rechnungsadressatin für ihre vermeintliche Honorarforderung gegenüber der Beklagten 1, etwa aus steuerlichen Gründen, heranzutreten. In Bezug auf die Honorarforderung der Klägerin machten die Beklagten gelten, der Klägerin stehe für die Erstellung eines Business Case ein vertraglicher Honoraranspruch von pauschal EUR 100'000.- zuzüglich Reisekosten von ca. 15% des Honorarbetrages gegenüber der Beklagten 1 zu.