Innert der angesetzten Frist haben die Beklagten 1 und 2 keine Duplik eingereicht und damit auf diese verzichtet. Ferner wurde den Beklagten 1 und 2 durch Veröffentlichung im Amtsblatt mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, sofern sie nicht innert angesetzter Frist die Durchführung einer Hauptverhandlung verlangen, dass sie auf diese und auf die Einreichung einer rechtlichen Würdigung verzichten würden. Nachdem die Beklagten 1 und 2 keine entsprechenden Anträge gestellt haben, haben sie auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung bzw. auf die Einreichung einer schriftlichen Eingabe anstelle der Parteivorträge verzichtet.