74 Abs. 2 GerG). Die Beklagten wurden deshalb am 27. Februar 2009 durch Publikation im Amtsblatt (Nr. 11 vom 09.03.2009, S. 795) aufgefordert, die Duplik einzureichen. Ferner wurde den Beklagten 1 und 2 mitgeteilt, dass nach Ablauf dieser Frist davon ausgegangen werde, dass sie auf eine Duplik verzichten würden. Innert der angesetzten Frist haben die Beklagten 1 und 2 keine Duplik eingereicht und damit auf diese verzichtet.