Bitterfeld-Wolfen genannte Adresse an der Parsevalstrasse 4 konnte eine rechtshilfeweise Zustellung an die Beklagten 1 und 2 erfolgen. Entsprechend kamen die Beklagten 1 und 2 auch nicht der Aufforderung nach, innert angesetzter Frist gemäss Art. 74 GerG eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten zu lassen. Nachdem die Beklagten 1 und 2 der richterlichen Aufforderung innert angesetzter Frist nicht nachgekommen sind, können sie als Personen mit unbekanntem Aufenthalt bzw. unbekanntem Domizil behandelt werden, nachdem ihnen diese Folge rechtsgültig angedroht worden ist (Art. 74 Abs. 2 GerG).