5. Die Beklagten beantragten mit Klageantwort vom 25. September 2007 die kostenfällige Abweisung der Klage. Gleichzeitig erhoben sie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Schweizer Gerichts, nachdem die Beklagten ihren Sitz in Düsseldorf hätten. Mit Entscheid vom 7. April 2008 trat das Handelsgericht auf die Klage ein. Der Entscheid wurde am 16. April 2008 der damaligen Rechtsvertreterin der Beklagten mit Gerichtsurkunde zugestellt und von ihr am 17. April 2008 in Empfang genommen. Der Entscheid ist rechtskräftig. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 teilte die Rechtsvertreterin der Beklagten mit, dass sie das Mandat niedergelegt habe und die Beklagten nicht mehr vertrete.