Dieser Auftrag sei in den Folgemonaten durch die Parteien gelebt und auch vollzogen worden. Die Klägerin habe sämtliche ihrer vertraglichen Verpflichtungen mit der notwendigen Sorgfalt ausgeführt und sei ihrer Rechenschaftspflicht nachgekommen. Zu Unrecht weigerten sich die Beklagten, welche solidarisch haften würden, die vertraglich vereinbarten und begründeten Honorare der Klägerin zu begleichen.