Die der Beklagten am 5. Oktober, 7. November und 6. Dezember 2006 zugestellten Rechnungen würden betreffend Spezifizierung der abgerechneten Leistungen nicht den Anforderungen genügen, die an ordnungsgemäss gestellte Rechnungen zu stellen seien (kläg.act. 107). Mit E-Mail vom 12. Januar 2007 hielt Dr. M. S. als Rechtsvertreter der Beklagten in Deutschland gegenüber R. F. von der Klägerin fest, dass ihm "bislang keinerlei Beratungsverträge zwischen der A. AG (d.h. der Klägerin) und der Gruppe von T. H.vorliegen" würden (bekl.act. 4). Mit E-Mail vom 14. Januar 2007 hielt R. F. gegenüber dem Rechtsvertreter der Beklagten fest, die Klägerin habe "unser