Er ersuchte T. H. um Mitteilung "auf welche C. GmbH die Rechnung lauten soll" (bekl.act. 1). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 sandte die Klägerin die Rechnung vom 5. Oktober 2006 an die Beklagte 2 zuhanden von T. H. mit dem Hinweis, dass diese "wie besprochen die o.g. Rechnung mit der geänderten Anschrift" erhalte (kläg.act. 87). In der Folge stellte die Klägerin zwischen dem 5. Oktober 2006 und dem 31. Januar 2007 die Honorarrechnungen der Beklagten 2 zu (kläg.act. 15 - 19).