Am 31. August 2006 fand ein "Kick-Off"-Meeting statt u.a. zwischen T. H. und R. F., wobei festgelegt wurde, dass durch die Klägerin in einer ersten Phase eine Dokumentation über die Alleinstellungsmerkmale (Unique Selling Proposition, USP) und das Geschäftsmodell von T. H. zusammengestellt werden sollte, um u.a. J. S. die Grundlage für die Erstellung seiner Dokumentation zur Suche von Investoren in die Hand zu geben. Gemäss den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin einigten sich die Parteien am 6. September 2006 dahingehend, dass die Klägerin nicht bloss eine Dokumentation betreffend die Alleinstellungsmerkmale (USP) und das Geschäftsmodell