Er erklärte sich bereit, "auch gerne ein formelles Angebot" zu erstellen, sofern er ein "positives Signal" erhalte. Als Anhang zum E-Mail sandte R. F. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, Version 2006 (kläg.act. 7), und die Aufstellung der Klägerin über "Nebenkosten und Spesen", Version 2006 (kläg.act. 8). R. F. hatte das E-Mail vom 13. Juli 2006 an T. B. gerichtet, bei welchem es sich gemäss unbestrittenen Angaben der Klägerin um den Assistenten von J. S. handelt (kläg.act. 6). J. S. bzw. die SFO war gemäss den Angaben der Beklagten von der Beklagten 1 "Ende Juni 2006 mandatiert, bei der Projektierung mitzuwirken"; J. S. war somit als Vertreter der Beklagten 1 tätig.