2. Gemäss den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin trat Ende Mai 2006 J. S., Inhaber und Geschäftsführer der S. F. O. GmbH (nachfolgend SFO) mit Sitz in Bonn, an die Klägerin heran, wobei es um ein Start-up-Projekt von T. H., Geschäftsführer der Beklagten, ging. Gemäss den unbestrittenen Vorbringen der Beklagten beauftragte die Beklagte 1 Ende Juni 2006 die SFO, vertreten durch den Geschäftsführer J. S., bei der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/39 Publikationsplattform St.Galler Gerichte