{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 36/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntschädigung der Klägerin für ihre Bemühungen nach dem 3. Oktober 2006\nvereinbarten die Parteien was folgt (kläg.act. 9 Abs. 5):\n\n\"Für unsere Aktivitäten im Laufe der nächsten 3 Monate, in der wir ein\numsetzungsreifes Konzept gemeinsam mit Ihnen erarbeiten möchten und natürlich die\nanstehenden Aktivitäten weitertreiben (Vertragsfinalisierung, Gespräche mit potentiellen\nKunden, …), rechnen wir unsererseits mit einem Aufwand von ca. 120'000.- bis\n140'000.- Euro zzgl. Reisekosten je Monat\".\n\nDie Beklagten hielten fest, die im E-Mail vom 3. Oktober 2006 in den Absätzen 4 und 5\n(kläg.act. 9) festgehaltenen Regelungen seien nie praktiziert worden, mithin seien\nseitens der Klägerin nach dem 3. Oktober 2006 diesbezüglich keine Leistungen\nerbracht worden (Klageantwort S. 9 lit. B.b. Abs. 3). Sie wiesen deshalb die von der\nKlägerin gestellten Rechnungen (kläg.act. 16-19) zurück und hielten fest, für eine\nAbrechnung nach Zeitaufwand fehle eine vertragliche Grundlage (Klageantwort S. 10\nlit. B.b.2. Abs. 4).\n\na) In den Rechnungen vom 7. November, 6. Dezember und 21. Dezember 2006\nwerden entgegen den Behauptungen der Klägerin (Eingabe vom 12.06.2009 S. 3 Ziff. 1,\nS. 5 Ziff. 5) weder der Honoraraufwand noch die Reisekosten und Spesen detailliert\ndargelegt, sondern es wird lediglich der geltend gemachte Gesamtbetrag genannt\n(kläg.act. 16-18). In der Rechnung vom 31. Januar 2007 wird festgehalten, dass als\nHonorar 28,375 Manntage à EUR 2'500.--, was EUR 70'938.15 ergibt (kläg.act. 19), in\nRechnung gestellt werde. Die Klägerin führt in Bezug auf die Rechnungen (kläg.act.\n16-18) aus, es seien 37 bzw. 54 bzw. 61 Beratertage à EUR 2'500.-- geleistet worden.\nDie Beklagten bestreiten, dass eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart worden\nsei, womit implizit auch der von der Klägerin berechnete Ansatz von EUR 2'500.-- für\neinen Manntag bestritten wird. Im E-Mail von R. F. an T. H. vom 3. Oktober 2006\n(kläg.act. 9 Abs. 5) wird kein Ansatz für einen Manntag genannt. Von der Klägerin wird\nin keiner Weise substantiiert vorgebracht, dass und in welchem Zeitpunkt ein solcher\nvereinbart worden sei (vgl. Replik Rz. 101f.). Sie hat damit den Nachweis, dass für ihre\nTätigkeit nach dem 3. Oktober 2006 ein Honorar von EUR 2'500.-- pro Manntag\nvereinbart worden sei, nicht erbracht.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 37/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Wie erwähnt, werden auf drei Rechnungen die von der Klägerin genannten\nBerater- bzw. Manntage nicht genannt; in der Rechnung vom 31. Januar 2007\n(kläg.act. 19) werden 28,375 Manntage aufgeführt. Es fehlen indessen auf den\nRechnungen jegliche Hinweise, wann, von wem und welche Leistungen erbracht\nworden sind. Die Klägerin hat Aufschriebe über erbrachte Leistungen\n(\"Arbeitszeitnachweis\") von L. A., R. F., A. H., M. H., B. B. und M. F. (kläg.act. 21-26)\neingereicht. Diese sind in keiner Weise belegt und stellen damit Parteibehauptungen\nder Klägerin dar, welche von den Beklagten bestritten worden sind. Die Klägerin hat\nnicht dargelegt, welche Leistungen für die Erstellung des Business Case erbracht\nworden sind und inwiefern ihre Mitarbeiter nach dem 3. Oktober 2006 entsprechend\nder Vereinbarung gemäss kläg.act. 9 Abs. 5 für die Beklagten tätig gewesen waren.\nNachdem der Business Case pauschal entschädigt wird und eine Abgrenzung von der\nKlägerin für die Leistungen des Business Case und die weiteren Leistungen nicht\ngemacht worden ist, kann den eingereichten Stundenaufschrieben nicht entnommen\nwerden, welchen Umfang die von der Klägerin nach dem 3. Oktober 2006 erbrachten\nLeistungen haben. Die Klägerin legt aber auch nicht dar, welche Mitarbeiter in welchem\nMonat welche Leistungen erbracht haben, womit der in den einzelnen Rechnungen\ngenannte Honoraraufwand nicht nachvollziehbar und damit nicht nachgewiesen ist.\n\nDie Klägerin hat Spesen und Reisekostenbelege (kläg.act. 27-82) eingereicht, jedoch in\nkeiner Weise ausgeführt, welche Spesen in Bezug auf welchen Mitarbeiter der Klägerin\nfür die Erbringung welcher Leistung entstanden sind. In gleicher Weise wie beim\nHonoraraufwand fehlt jegliche Zuordnung der angeblich entstandenen Reisekosten und\nSpesen zu den einzelnen Rechnungen. Damit ist nicht nachvollziehbar, welche\nReisekosten und Spesen im Rahmen der Erstellung des Business Case entstanden und\nwelche erst nach dem 3. Oktober 2006 angefallen sind.\n\nInsgesamt hat die Klägerin entgegen ihren Behauptungen (Eingabe vom 12.06.2009 S.\n5 Ziff. 5) nicht nachgewiesen (Art. 8 ZGB), dass und welche Leistungen sie nach dem 3.\nOktober 2006 entsprechend dem E-Mail von R. F. an T. H. vom 3. Oktober (kläg.act. 9\nAbs. 5) erbracht hat. Die geltend gemachten Rechnungsbeträge von EUR 131'148.62\n(kläg.act. 16), EUR 144'516.21 (kläg.act. 17), EUR 173'210.24 (kläg.act. 18) und EUR\n83'6231.52 (kläg.act. 19) sind deshalb nicht ausgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 38/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. Zusammenfassend ist die Klage gegen die Beklagte 1 im Betrag von\nEUR 85'548.53 zu schützen. Im Mehrbetrag ist die Klage gegen die Beklagte 1\nabzuweisen.\n\n"}