{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 34/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchlussfolgerungen. Nachdem der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe mit dem\nBusiness Case ein qualitativ mangelhaftes Produkt geliefert, teilweise zu hören ist, und\ndas Pauschalhonorar auf EUR 70'000.-- zu reduzieren ist, ist die Beklagte 1 zu\nverpflichten, den Betrag von EUR 85'548.53 (EUR 70'000.-- + Reisekosten etc. von\nEUR 15'548.53) zu bezahlen.\n\n3. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Investorensuche Gegenstand des\nAuftrags der Beklagten an die Klägerin darstellte, ob für eine allfällige solche Tätigkeit\nein Honorar vereinbart worden war und ob allenfalls die Klägerin von den Beklagten\nangehalten wurde, J. S. bei der Suche nach Investoren zu unterstützen.\n\na) Die Klägerin führte aus, sie habe eine Dokumentation über die\nAlleinstellungsmerkmale und das Geschäftsmodell von T. H. zusammenstellen sollen,\num diese J. S. als Grundlage zur Suche von Investoren in die Hand zu geben. Die\nInvestorensuche sei nie Gegenstand des Auftrages an die Klägerin gewesen (Klage\nRz. 13). Gemäss den weiteren Ausführungen der Klägerin wurde am 6. November 2006\nbeschlossen, dass J. S. die Investorensuche auf Basis des durch die Klägerin erstellten\nund von den Beklagten für gut befundenen Business Case aufnehmen solle. Die\nKlägerin sei durch die Beklagte 1 damit beauftragt worden, J. S. bei dessen\nBemühungen um Investoren bei Bedarf zu unterstützen, wobei insbesondere J. S. bei\nInvestorengesprächen durch das klägerische Projektteam habe begleitet werden sollen\n(Klage Rz. 21). Obwohl die Klägerin mit der Suche nach Investoren nicht beauftragt\ngewesen sei, habe sie einen ernsthaften Kontakt zur Cy. AG, Hamburg, herstellen\nkönnen (Klage Rz. 23). Im Zusammenhang mit den zwischen dem 7. November und\ndem 21. Dezember 2006 gestellten Rechnungen (kläg.act. 16-18) führte die Klägerin\naus, diese enthielten insbesondere neben Beratungsdienstleistungen auch den\nAufwand für Gespräche mit potentiellen Investoren (Klage Rz. 27-29). Dabei wies sie\njedoch darauf hin, dass die eigentliche Investorensuche und der Abschluss der\nentsprechenden Vereinbarungen Aufgabe von J. S. gewesen sei (Klage Rz. 17).\n\nDie Beklagten machten geltend, die Klägerin habe sich an der Suche nach Investoren\nbeteiligt. Sie haben den Investorenflyer erstellt und den von ihr erstellten Business\nCase präsentiert (Klageantwort S. 7 lit. B.a. Abs. 10). Die Beklagten hielten dann aber\nan anderer Stelle in der KIageantwort fest, eine Vereinbarung betreffend Vorbereitung,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 35/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBegleitung und Unterstützung der Investorensuche sei zwischen der Klägerin und der\nBeklagten 1 nicht zustande gekommen, nachdem der von der Klägerin zurückdatierte\nVertragsentwurf (bekl.act. 6) von der Beklagten 1 nicht unterzeichnet worden sei. Die\nKlägerin trage somit in der Klage (Rz. 13) \"richtig vor, dass die Investorensuche nie\nGegenstand des Auftrages an die Klägerin darstellte\". Die Beklagten hielten in\nÜbereinstimmung mit der Klage (Rz. 17) fest, dass in Abs. 5 des E-Mails von R. F. an T.\nH. vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9: \"Gespräche mit potentiellen Kunden\") \"keine\nTätigkeit der Klägerin auf der Ebene Investorensuche gemeint war\". Es sei somit\nvollkommen richtig, dass die eigentliche Investorensuche und der Abschluss der\nentsprechenden Vereinbarungen Aufgabe von J. S. gewesen sei (Klageantwort S. 9 lit.\nB.b. Abs. 2f.; S. 13 Ziff. 3 Abs. 2). Die Beklagten hätten den \"Einsatz der Klägerin bei\nder Investorensuche gesehen und geschätzt\", wobei jedoch ein diesbezügliches\nHonorar für die Klägerin nie vereinbart worden sei. Die Klägerin sei in ihrem eigenen\nInteresse tätig gewesen und nicht für die Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 3 Abs. 4).\n\nb) Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Suche von Investoren\nnicht Aufgabe der Klägerin war, womit die Beklagte 1 ihr unter diesem Titel auch kein\nHonorar schulden. Im E-Mail von R. F. an T. H. vom 3. Oktober 2006 wird in Bezug auf\ndie \"Aktivitäten im Laufe der nächsten 3 Monate\" festgehalten, dass es um die\nErarbeitung eines umsetzungsreifen Konzepts und insbesondere um die\n\"Vertragsfinalisierung, Gespräche mit potentiellen Kunden, …\" geht, wogegen eine\nInvestorensuche nicht erwähnt ist (kläg.act. 9 Abs. 5). Soweit die Klägerin geltend\nmacht, sie habe den Beklagten bzw. J. S. unterstützend zur Seite gestanden (Replik\nRz. 94; kläg.act. 106), hat sie nachzuweisen, dass sie mit ihnen in Bezug auf diese\nTätigkeit eine Entschädigung vereinbart und die entsprechenden Leistungen\ntatsächlich erbracht hat (vgl. Replik Rz. 125f.).\n\n4. Gemäss den Ausführungen der Klägerin basieren die zwischen dem 7. November\n2006 und 31. Januar 2007 (kläg.act. 16-19) gestellten Rechnungen auf der\nVereinbarung der Parteien vom 2./3. Oktober 2006 entsprechend der\nZusammenfassung im E-Mail von R. F. an T. H. vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9 Abs.\n5). Wie erwähnt, wurde für die Erstellung des Business Case ein Pauschalhonorar von\nEUR 100'000.-- zzgl. Reisekosten und Spesen vereinbart. In Bezug auf die\n\n"}