{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\nbb) Die Klägerin bestritt mit ihren pauschalen und nicht begründeten Vorbringen,\nwonach \"der Steueransatz falsch gewesen sei\", nicht hinreichend substantiiert, dass\ndie von den Beklagten eingereichten Unterlagen zutreffende Angaben über die\nBesteuerung von Biodiesel machen. Im erwähnten Artikel \"Biodieselmarkt geht\nschweren Zeiten entgegen. Reiner Biodiesel bereits heute nicht mehr\nkonkurrenzfähig\" (bekl. act. 19) vom 26. Oktober 2006 wies Dr. K. Retzlaff darauf hin,\ndass der deutsche Bundestag ein Biokraftstoffquotengesetz verabschiedet habe mit\nenergiesteuerrechtlichen Änderungen, wonach ab 2008 die Steuer auf reinen Biodiesel\n(B100) um jährlich 6,3 Cent angehoben werde, unabhängig von der Marktentwicklung.\nAb 2012 werde der Biodiesel dem vollen Mineralölsteuersatz unterliegen. Gemäss den\nAussagen von Petra Sprick, Geschäftsführerin des VDB, werde der Markt für reinen\nBiodiesel wegen mangelnder Konkurrenzfähigkeit von B100 im kommenden Jahr\nzusammenbrechen. Als Ursache gelte vor allem der Preisverfall beim mineralischen\nDiesel und die Besteuerung von Biodiesel in Höhe von 9 Cent pro Liter seit 1. August\n2006. Auf der Website www.biodiesel.de neues Fenster (bekl. act. 20; Ausdruck vom\n25.09.2007) werden die ermässigten Steuersätze für Biodiesel (B100) von 2007 bis\n2011 und der volle Mineralölsteuersatz ab 2012 aufgeführt. Gemäss www.biodiesel.de\nneues Fenster löste diese Energiesteuer am 1. August 2006 das frühere\nMineralölsteuergesetz ab. Diese Gesetzesänderung war somit vor den am 10. Oktober,\n6. November und 11. Dezember 2006 ausgefertigten Business Case (kläg. act. 11, 12,\n14) in Kraft getreten. Aufgrund der Ausführungen der Geschäftsführerin und der\nstellvertretenden Geschäftsführerin des VDB steht fest, dass der Entscheid des\nGesetzgebers, ob Biodiesel steuerlich begünstigt wurde oder nicht, einen\nmassgeblichen Einfluss auf die Konkurrenzfähigkeit von Biodiesel hatte und hat und\nallenfalls dazu führen konnte, dass der Biodiesel nicht konkurrenzfähig war und ist, was\nzum Zusammenbrechen des Biodieselmarkts führen konnte. Die Frage der\nBesteuerung hatte und hat damit entgegen den Behauptungen der Klägerin erhebliche\nAuswirkungen auf die im Business Case zu ziehenden Schlussfolgerungen (vgl. kläg.\nact. 12 S. 34: \"Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und im Markterfolg steht\nBiodiesel im Wettbewerb zu Rohöl\"). Indem die Zielsetzung des Business Case für\nBioethanol und Biodiesel in der \"Plausibilisierung von der Marktseite und Planung auf\nder Kosten- und Finanzseite\" besteht (kläg. act. 12 S. 4), musste er zwingend die Frage\nder Besteuerung von Biodiesel einbeziehen. Auf Seite 9 des Business Case (kläg. act.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n12) wird tatsachenwidrig ausgeführt, dass \"in Deutschland (…) Biokraftstoffe [d.h.\ninsbesondere Biodiesel] vorerst bis 2009 von der Mineralölsteuer befreit\" seien. Wie\nerwähnt, handelt sich um einen erheblichen Faktor für die Beurteilung der\nMarktchancen von Biodiesel, und es ist damit davon auszugehen, dass die im\nBusiness Case (kläg. act. 12 S. 10 ff.) gezogenen Bewertungen für Biodiesel\nunzutreffend waren. Auf Seite 11 des Business Case (kläg. act. 12) wird festgehalten,\ndass reiner Biodiesel (B100) nur durch die Steuerbegünstigung wettbewerbsfähig sei.\nDer derzeit günstigere Preis gegenüber dem herkömmlichen Diesel sei ein wichtiges\nKaufargument. Mit dem Wegfall der Subvention 2009 werde sich der Absatz auf die\nBeimischung konzentrieren. Herkömmliche Dieselmotoren könnten mit reinem\nBiodiesel (B100) betrieben werden, sofern eine Freigabe seitens des\nFahrzeugherstellers vorliege. Die Freigabeerteilungen seien allerdings rückläufig. Der\nB100-Markt werde langfristig abnehmen aufgrund der derzeit niedrigen Qualität am\nMarkt und der wegfallenden Preisvorteile (vgl. kläg. act. 12 S. 29). Auf Seite 27 des\nBusiness Case (kläg. act. 12) wird festgehalten, dass \"die Wettbewerbsstruktur für\nBiodiesel (…) in Deutschland heute schon stark ausgeprägt\" sei.\n\nNicht zu hören ist die Klägerin mit dem in keiner Weise substantiierten und belegten\nEinwand, wenn der Steueransatz falsch gewesen wäre, so wäre dies von T. H. von der\nBeklagten 1 zu vertreten gewesen. Vielmehr war es an der Klägerin, nachdem sie im\nBericht Aussagen über die Besteuerung von Biodiesel machte, diesbezüglich\nentsprechende Abklärungen zu tätigen bzw. allenfalls von T. H. erhaltene Angaben zu\nüberprüfen. Indem sie die entsprechenden Abklärungen unterlassen hatte, handelte die\nKlägerin nicht mit der hinreichenden Sorgfalt, wobei von einer erheblichen\nSorgfaltsverletzung auszugehen ist, die einen massgeblichen Einfluss auf die\nSchlussfolgerungen des Business Case hatten. Angesichts dieser erheblichen\nSorgfaltsverletzungen der Klägerin erscheint es angemessen, das Pauschalhonorar für\nden Business Case auf EUR 70'000.-- zu kürzen (vgl. BSK OR I-Weber, Art. 394 N 43,\nFellmann, N 496 ff. zu Art. 394 OR).\n\nj) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagten den Nachweis erbracht\nhaben, dass die Ausführungen der Klägerin im Business Case in Bezug auf die\nSteuerbefreiung von Biodiesel unsorgfältig abgeklärt und damit unzutreffend waren und\ndass diese kausal dafür waren für die im Business Case gezogenen\n\n"}