{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\ng) Die Beklagten machten geltend, der Business Case sei mangelhaft, indem bei der\nBewertung des prognostischen Markterfolges nicht berücksichtigt worden sei, welche\nKapazitäten für Biodiesel in Deutschland die Beklagte 1 bei Markteintritt vorgefunden\nhabe. Der Business Case berücksichtige die bereits Mitte 2006 bekannte Tatsache\nnicht, dass die Player auf dem Markt ihre Kapazitäten bis 2007 um 1'537'000 Tonnen\nauf 5'377'500 Tonnen erhöht hätten. Entsprechende Anlagen hätten sich seit Mitte\n2006 im Bau befunden. Bei professioneller Analyse hätte im Business Case festgestellt\nwerden müssen, wie gewaltig der deutsche Markt mit Biodiesel bereits damals\nübersättigt gewesen sei und dass der Übersättigungsgrad in naher Zukunft noch weiter\nausgebaut werde (Klageantwort S. 12 lit. B.b.2. Abs. 24 ff.).\n\nDie Beklagten können mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht gehört werden, da\nsie nicht hinreichend substantiiert sind und insbesondere nicht festhalten, welche\nPassagen des Business Case sachlich unzutreffend sind. Auf die von den Beklagten\nbeantragte Einholung einer Expertise ist deshalb zu verzichten. Im Übrigen wird im\nBusiness Case darauf hingewiesen, dass die \"Wettbewerbsstruktur für Biodiesel … in\nDeutschland heute schon stark ausgeprägt\" sei (kläg.act. 12 S. 27). Unbestritten\ngeblieben sind die Ausführungen der Klägerin, wonach nicht nur die Erhöhung der\nKapazitäten sondern auch die Steigerung der Absatzmöglichkeiten aufgrund einer\nerhöhten Nachfrage zu berücksichtigen ist. Gemäss Vorbringen der Klägerin habe sie\neine stark steigende Nachfrage in Europa erkannt, wodurch sich neue\nAbsatzmöglichkeiten auch für die Beklagte 1 ergeben hätten. Zudem hätte die Beklagte\n1 (bzw. die C.-Gesellschaften) dank ihres Wettbewerbsvorteils bestehende\nKonkurrenten im deutschen Markt verdrängen und damit substituieren können. Die\nKlägerin habe insbesondere die Kombination mit Ethanol als guten Ansatz erachtet,\nwobei eine schnelle Umsetzung hätte erfolgen müssen. Dies sei jedoch in der Folge\naufgrund der schleppenden Investorensuche durch J. S. nicht möglich gewesen (Replik\nRz. 117f.).\n\nh) Die Beklagten werfen der Klägerin vor, der Business Case gehe von bestehenden\nAbsatzmöglichkeiten im europäischen Ausland aus, gebe jedoch keine Analyse, wie\nhoch die Produktionskapazitäten von Biodiesel bei Markteintritt der Beklagten 1 im\neuropäischen Ausland gewesen seien (Klageantwort S. 12 lit. B.b.2. Abs. 30).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIm Business Case wird, ohne dass entsprechende Zahlen genannt werden,\nfestgehalten, dass in Europa der Gesamtbedarf aufgrund der Beimischungsquoten\nstark ansteigen werde, womit die installierten Kapazitäten nicht ausreichend seien, um\nden Gesamtbedarf zu decken (kläg.act. 12 S. 33; vgl. Replik Rz. 119). Nachdem die\nBeklagten weder substantiiert ausführen noch belegen, dass sie der Klägerin einen\nAuftrag zur Feststellung der Produktionskapazitäten von Biodiesel im europäischen\nAusland erteilt hatten, kann der Klägerin bei der Erstellung des Business Case keine\nSorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Klägerin war somit auch nicht\ngehalten, im Business Case die Frage, welcher Konkurrenzdruck deutschen\nBiodieselherstellern im europäischen Ausland angesichts enormer Überkapazitäten\nentstehen könnte, zu behandeln (vgl. Klageantwort lit. B.b.2. Abs. 31; Replik Rz. 120).\n\ni) aa) Die Beklagten machen geltend, die Klägerin gehe im Business Case\n(kläg.act. 12 S. 9) tatsachenwidrig davon aus, dass in Deutschland \"Biokraftstoffe\nvorerst bis 2009 von der Mineralölsteuer befreit\" seien. Sie wiesen unter Hinweis auf\nden Artikel von Dr. Karin Retzlaff, stellvertretende Geschäftsführerin des Verbandes der\nDeutschen Biokraftstoffindustrie e.V. (VDB), Berlin, \"Biodieselmarkt geht schweren\nZeiten entgegen\" vom 26. Oktober 2006 (bekl.act. 19) darauf hin, dass die Besteuerung\nvon Biodiesel in Deutschland seit 1. August 2006 9 Cent pro Liter betragen habe. Die\nSteuer erhöhe sich seit 2007 gestaffelt bis zum Jahre 2012 und falle dann unter die\nnormale Benzinsteuer (vgl. bekl.act. 20). Dieser falsche Steueransatz im Business Case\nhabe weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen. Wenn sich der Liter (der Liter Öl\nwiege 0,8 kg) um 9 Cent verteure, so seien dies bei einer Kapazität von 30'000 Tonnen\neine nicht unbeachtliche Summe von 33'750'000 € (3'000'000 kg : 0,8 kg x 9 Cent). Für\ndie folgenden Jahre seien weitere 30'000'000 € als Steuerzuwachs aufzuaddieren, d.h.\nim 1. Jahr 30'000'000 €, im 2. Jahr 60'000'000 €, im 3. Jahr 90'000'000 €. Angesichts\ndieser vom Business Case der Klägerin nicht berücksichtigten Kosten könne die\nWirtschaftlichkeitsberechnung des Projekts sachlich nicht korrekt sein (Klageantwort S.\n12f. lit. B.b.2. Abs. 32 ff.).\n\nDie Klägerin bestritt, dass der Steueransatz falsch gewesen sei. Das Projekt und\ndessen Ausrichtung seien aktiv von den Beklagten gesteuert und mitbestimmt worden,\nso dass, auch wenn der Steueransatz falsch gewesen wäre, dies von den Beklagten zu\nvertreten sei (Replik Rz. 121-123).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}