{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naufgrund von entsprechenden Abklärungen von Kapazitätsmengen ausgehen, die in\neinem gewissen Umfang über den damaligen Produktionsmengen lagen (vgl. Replik Rz.\n110f.).\n\nbb) Die Beklagten hielten unter Hinweis auf eine Mitteilung der B. I. AG auf ihrer\nHomepage (bekl.act. 14) fest, gemäss diesen Mitteilungen habe die Zielkapazität von\nB. I. AG ab Ende 2007 bei rund 750'000 Tonnen Biodiesel gelegen, wobei zwei Anlagen\nin Rostock und Rotterdam im Bau gewesen seien. Dies entspreche auch den\nausgewiesenen Werten des IWR (bekl.act. 8). Im Business Case werde dagegen von\neiner Kapazität von 664'000 Tonnen (kläg.act. 12 S. 27) ausgegangen (Klageantwort\nS. 11 lit. B.b.2. Abs. 19).\n\nAufgrund der unbestrittenen Ausführungen der Klägerin und den von den Beklagten\neingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die von ihnen genannten\nProduktionsmengen von der B. I. AG erst am 21. August 2007 publiziert worden waren\n(bekl.act. 14), mithin im Zeitpunkt der Erstellung des Business Case nicht zur\nVerfügung standen und deshalb – in gleicher Weise wie die vom IWR veröffentlichten\nZahlen für das Jahr 2006 (bekl.act. 8) – von der Klägerin sachgerecht abgeschätzt\nwerden mussten. Eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung wurde durch die\nBeklagten damit nicht nachgewiesen.\n\ncc) Die Beklagten reichten eine Presseinformation der E. Biodiesel AG vom 13.\nDezember 2005 ein, wonach diese eine Produktion von 32'000 Tonnen hatte und diese\nauf Anfang 2007 auf 132'000 Tonnen vervierfacht habe (bekl.act. 15). Dies entspreche\nauch den ausgewiesenen Werten des IWR (bekl.act. 8). Im Business Case (kläg.act. 12\nS. 27) werde von einer Kapazität von 111'000 Tonnen ausgegangen (Klageantwort\nS. 11 lit. B.b.2. Abs. 20).\n\nDas IWR wies in seinem Bericht für die E. Biodiesel AG für das Jahr 2003 eine\nProduktionskapazität von 30'000 Tonnen aus (bekl.act. 8). Gemäss den unbestrittenen\nAngaben der Klägerin kündigte die E. Biodiesel AG im Dezember 2005 an, Anfang 2007\neine neue Anlage in Betrieb zu nehmen und dadurch die Kapazität auf 132'000 Tonnen\nzu erweitern. Indem im Business Case eine Kapazitätsmenge von 111'000 Tonnen\neingesetzt wurde, hat die Klägerin keine Pflichtverletzung begangen, da sie in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsachgemässem Ermessen im Herbst 2006 nicht die gesamte Kapazität im Voraus\nbereits einstellen konnte, sondern es im Business Case darum ging, die damals\nbestehende \"Wettbewerbsstruktur für Biodiesel\" in Deutschland aufzuzeigen (vgl.\nReplik Rz. 113).\n\ndd) Die Beklagten reichten einen Ausdruck der Homepage der N. E. W. GmbH (NEW)\nvom 22. September 2007 (bekl.act. 16) ein und hielten fest, die Produktionskapazitäten\nvon NEW hätten 250'000 Tonnen betragen. Die D. Industrie International und Bu. in M.\nwürden zusammen mit NEW produzieren. Die Produktion in Marl in Deutschland sei\ndamit nur einmal mit 250'000 Tonnen zu berechnen (bekl.act. 17). Im Business Case\nwerde dagegen von folgenden Kapazitäten ausgegangen: NEW 88'000 Tonnen und D./\nBu. 354'000 Tonnen (Klageantwort S. 11 lit. B.b.2. Abs. 21).\n\nWie bereits festgehalten, werfen die Beklagten der Klägerin zu Unrecht vor, Unterlagen\nnicht berücksichtigt zu haben, sofern diese erst nach Erstellung des Business Case\nvorgelegen hatten. Vorliegend berufen sich die Beklagten auf eine Publikation vom\n22. September 2007 (bekl.act. 16); mithin waren diese Daten zum Zeitpunkt der\nErstellung des Business Case nicht verfügbar (Replik Rz. 114). Nicht nachgewiesen ist\ndie Behauptung der Beklagten, NEW und D./Bu. hätten zusammen in Marl produziert.\n\nee) Nicht nachgewiesen sind auch die behaupteten Fehleinschätzungen betreffend C.-\nBiodiesel (kläg.act. 12 S. 27: 88'000 Tonnen) und A.-Biodiesel (kläg.act. 12 S. 27:\n195'000 Tonnen), nachdem zukünftige Kapazitäten abzuschätzen waren. Auf die von\nden Beklagten beantragte Einholung einer Expertise ist deshalb zu verzichten. Gemäss\nPressemitteilung vom 3. Juli 2006 (bekl.act. 18) produzierte C.-Biodiesel im Juli 2006\n130'000 Tonnen, wogegen im Business Case von einer Kapazität von lediglich 88'000\nTonnen ausgegangen worden war. Die Beklagten legen indessen nicht dar, in welcher\nWeise diese – geringfügige – Fehleinschätzung in Bezug auf die\nProduktionskapazitäten von C.-Biodiesel zu Fehleinschätzungen im Business Case\ngeführt hatten, nachdem es um Produktionskapazitäten von Biodiesel in Deutschland\nvon insgesamt 3'158'000 Tonnen gegangen war (kläg.act. 12 S. 27; vgl. Klageantwort\nS. 12 lit. B.b.2. Abs. 22f.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}