{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Die Beklagten genügen ihrer Substantiierungspflicht betreffend unzutreffende\nAngaben über die Gesamtkapazität des deutschen Marktes für Biodiesel schon\ndeshalb nicht, da der Vorwurf unsubstantiiert und pauschal erfolgt und insbesondere\nnicht ausgeführt wird, welcher der von der Klägerin verfassten Business Case gemeint\nist (vgl. z.B. kläg.act. 11, 12 oder 14). Nicht dargelegt wird von den Beklagten ferner,\nwelche Passagen des Business Case mangelhaft sein sollen. Auf die von den\nBeklagten in diesem Zusammenhang beantragte Einholung einer Expertise ist deshalb\nzu verzichten.\n\nAufgrund der unbestrittenen Angaben der Klägerin ist davon auszugehen, dass das\nIWR, als die Klägerin im Herbst 2006 den Business Case erarbeitete, lediglich die von\nihr errechneten Biodiesel-Produktionskapazitäten in Deutschland für das Jahr 2005\nausgewiesen hatte. Mithin waren im Herbst 2006 die Zahlen für das Jahr 2006 noch\nnicht verfügbar, weshalb die Klägerin als Grundlage für den Business Case ex ante die\nBiodiesel-Produktionskapazitäten in Deutschland für das Jahr 2006 abschätzen\nmusste. Wie aus dem von den Beklagten eingereichten Internetausdruck betreffend die\nvom IWR berechneten Biodiesel-Produktionskapazitäten in Deutschland vom 22.\nSeptember 2007 hervorgeht, konnte dieses die Gesamtkapazität per Ende 2006\nverbindlich festlegen, während es für das Jahr 2007 einen voraussichtlichen Zubau von\n1'537'000 Tonnen annahm und entsprechend die \"voraussichtliche Gesamtkapazität\nEnde 2007\" festsetzte (bekl.act. 8 S. 4). Gemäss der Aufstellung des IWR stieg die\nGesamtkapazität Ende 2005 von 2'149'000 Tonnen auf eine solche Ende 2006 von\n3'840'500 Tonnen, womit ein \"Zubau 2006\" von 1'691'500 Tonnen bzw. 78% erfolgte\n(bekl.act. 7 S. 3f.). Nachdem es Aufgabe der Klägerin war, auf der Basis von Annahmen\nim Voraus die Biodiesel-Produktionskapazitäten in Deutschland für das Jahr 2006\nabzuschätzen und insbesondere, wie hoch der Anstieg sein würde, ergibt sich aus der\nNatur der Sache, dass eine präzise Vorausberechnung der Produktionskapazitäten\nnicht möglich war. Nachdem die Klägerin unbestrittenermassen eine voraussichtliche\nKapazität von 3'158'000 Tonnen errechnet hatte, ist angesichts der vom IWR ex post\nberechneten Menge von 3'840'500 Tonnen von einer hinreichenden Annäherung an die\nVerhältnisse auszugehen. Eine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin\nwird damit von den Beklagten nicht nachgewiesen. Im Übrigen führen die Beklagten\nweder substantiiert aus noch haben sie entsprechende Belege eingereicht, weshalb\nnach ihrer Ansicht J. C. N. zu hoch und A.-Biodiesel zu niedrig ausgewiesen sein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsollen. Es wurde bereits ausgeführt, dass auch eine Sorgfaltspflichtverletzung in Bezug\nauf die von der Klägerin nicht berücksichtigten Kapazität von 212'000 Tonnen (E. M.\nGmbH) zu verneinen ist. Schliesslich sind die Ausführungen der Beklagten auch in dem\nSinne nicht hinreichend substantiiert worden, als nicht im Einzelnen zwischen dem\nBiodieselmarkt und dem kombinierten Markt von Biodiesel und Ethanol unterschieden\nwird.\n\nf) Gemäss den Vorbringen der Beklagten zeigen \"folgende Stichproben\", mit welcher\nUnsorgfalt die Klägerin gearbeitet habe. Dazu ist Folgendes festzuhalten:\n\naa) Die Beklagten hielten fest, J. C. N. (G.) habe bis 2006 60'000 Tonnen und ab 2007\n360'000 Tonnen produziert. Diese u.a. im Internet publizierte Nachricht (bekl.act. 13)\nstamme vom 9. Juni 2006 und hätte somit von der Klägerin berücksichtigt werden\nkönnen. Im Business Case werde von einer Kapazität von 708'000 Tonnen (kläg.act. 12\nS. 27) ausgegangen (Klageantwort S. 11 lit. B.b.2. Abs. 18).\n\nGemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin sind für den Business Case die\ninstallierten Kapazitäten entscheidend, da diese die \"Marktattraktivitäten\"\nwiederspiegeln würden, und nicht die Produktion. Zu unterscheiden sei somit zwischen\nKapazitäts- und Produktionsmengen. Auf diesen Umstand wies A. H. von der Klägerin\nin seiner \"Stellungnahme zu den offenen Punkten von Herrn J. S. aus dem\nInvestorengespräch mit S. B. Industries AG & Co. KG (R.-Gruppe) vom 09.01.2007\" hin\nund hielt insbesondere fest, dass die Recherchen bezüglich der Wettbewerber\ninnerhalb des Business Case schwerpunktmässig im September und Oktober 2006\ndurchgeführt worden seien, jedoch eine Aktualisierung der Wettbewerber-Kapazitäten\nseitens der Klägerin nur auf Basis einer klaren Auftragserteilung durch den\nAuftraggeber vorgenommen werden könne (kläg.act. 111). Damit steht fest, dass die in\nBezug auf J. C. N. (G.) von den Beklagten genannten Produktionsmengen für den\nvorliegenden Business Case nicht relevant sind, nachdem es in diesem um die\nKapazitätsmengen geht. Auf die von den Beklagten beantragte Einholung einer\nExpertise ist deshalb zu verzichten. Auf die von den Beklagten genannten Zahlen kann\naber auch deshalb nicht ohne weiteres abgestellt werden, nachdem J. C. N. (G.) in der\nAufstellung des IWR (bekl.act. 8) nicht aufgeführt ist, womit deren Richtigkeit bestätigt\nwürde. Aber auch wenn von deren Richtigkeit auszugehen wäre, durfte die Klägerin\n\n"}