{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). 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Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Im E-Mail von O. H. von der Cy. AG an die Klägerin und weitere Beteiligte vom 16.\nJanuar 2007 werden die Voraussetzungen genannt, damit sich die Cy. AG an der\nFinanzierung des Projekts beteiligt. Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, dass\ndie Beklagte 1 (bzw. die weiteren Unternehmen von T. H.) \"eine Bankability des\nProjekts erreichen\" müsse. Diese liege vor, sobald für das Projekt der Standort\ngesichert (Pacht-, Erbpacht- oder Kaufvertrag) sei, die Rohstoffe kontraktiert seien, die\nnotwendigen Baugenehmigungen erwirkt seien und der Verkauf der Produkte über\neinen Letter of Intent abgesichert sei (bekl.act. 7 Ziff. 2). Ferner wies O. H. im E-Mail\ndarauf hin, dass Cy. ausschliesslich Interesse an der Bioethanol-Anlage in W. habe\n(bekl.act. 7 Ziff. 1). Entgegen den Ausführungen der Beklagten werden im erwähnten E-\nMail keine Ausführungen gemacht, wonach der Business Case der Klägerin mangelhaft\nsei. Im erwähnten E-Mail hielt die Cy. AG fest, dass sie ausschliesslich an einer\nBioethanol-Anlage Interesse habe, indessen finden sich keine Ausführungen, wonach\nder Business Case betreffend den Bereich Biodiesel mangelhaft gewesen sei. Am\nSchluss des erwähnten E-Mails hielt O. H. von der Cy. AG fest, dass die Bioethanol-\nAnlage in W. strategisch in das Biofuel-Konzept der Cy. passe und diese deshalb bereit\nsei, unter Gewährung der entsprechenden Finanzierung das Projekt gemeinsam zu\nrealisieren (bekl.act. 7 Ziff. 3). Insgesamt haben damit die Beklagten weder aufgrund\ndes erwähnten E-Mails von O. H. noch aufgrund weiterer Unterlagen ihre\nBehauptungen belegt, wonach die Beklagte 1 mit dem Business Case wegen\ngravierender Fehler das Marktvertrauen nicht habe gewinnen können. In keiner Weise\nsubstantiiert dargelegt und mit entsprechenden Unterlagen belegt ist die weitere\nBehauptung der Beklagten, wonach sich die R.-Gruppe wegen gravierender Fehler im\nBusiness Case aus dem Projekt verabschiedet habe.\n\ne) aa) Gemäss den Vorbringen der Beklagten hätte der Business Case bei richtiger\nRecherche für das Jahr 2006 eine Gesamtkapazität des deutschen Marktes für\nBiodiesel von mindestens 3'840'500 Tonnen feststellen müssen. Dies könne der\nAufstellung des \"Internationalen Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR)\"\nbetreffend Biodiesel-Produktionskapazitäten in Deutschland über den Zeitraum 2000\nbis 2007 (bekl.act. 8) entnommen werden. Die vom IWR festgestellte Kapazität für 2006\nsei eher zu tief angesetzt. Der Verband der Deutschen Biokraftindustrie e.V. (VDB)\nvertrete bundesweit 32 Mitglieder, wobei darunter 30 Biodiesel-Produzenten, die über\nnahezu die gesamten nationalen Produktionskapazitäten in Deutschland, d.h. ca. 4,4\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMio. Tonnen im Jahr 2006, verfügen würden (bekl.act. 9). Der von der Klägerin\nausgewiesene Wert von 3'158'000 Tonnen weiche von dieser, vom IWR und vom VDB\nfestgestellten Gesamtkapazität des deutschen Biodieselmarktes per Ende 2006\nerheblich ab, womit von einer entsprechenden Fehlleistung der Klägerin auszugehen\nsei. J. C. N. sei von der Klägerin zu hoch ausgewiesen worden und A.-Biodiesel zu\nniedrig. Die R.-Gruppe sei gar nicht ausgewiesen worden, ebenso nicht – wie erwähnt –\ndie E. M. GmbH mit einer Kapazität von 212'000 Tonnen Biodiesel (bekl.act. 11). Zur\nR.-Gruppe gehöre die S. B. Industries AG & Co. KG (bekl.act. 10); gemäss\nPressemitteilung der S. B. Industries AG & Co. KG vom 22. September 2007 habe die\nE. M. GmbH die Gesamt-Biodieselproduktion um weitere 100'000 Tonnen auf 212'000\nTonnen erhöht (bekl.act. 11). Nachdem insbesondere die R.-Gruppe nicht\nberücksichtigt worden sei, und die Kapazitäten weiterer Anbieter nicht richtig\nausgewiesen worden seien, sei die Ermittlung der deutschen Biodiesel-Kapazitäten im\nBusiness Case auf breiter Basis \"auf der Grundlage falschen Zahlenmaterials\" erfolgt\n(Klageantwort S. 10f. lit. B.b.2. Abs. 9 ff.).\n\nDie Klägerin bestritt, dass die von ihr im Business Case angenommenen Fakten im\nMarktbereich Biodiesel falsch gewesen seien. Sie hielt – was von den Beklagten nicht\nbestritten worden war – fest, die Arbeit der Klägerin sei am 14. September 2007 mit\nden Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. S., eingehend besprochen\nworden, wobei mit der Klägerin, damals vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E. R.,\nvereinbart worden sei, den Stand der Arbeiten als Datei zu sichern und bei\nRechtsanwältin Dr. E. R. zu hinterlegen (kläg.act. 108, 109). Im Übrigen sei zu\nbeachten, dass es im Business Case nicht nur um den Biodieselmarkt, sondern um den\nkombinierten Markt mit Ethanol gehe. Der Business Case halte jeder Überprüfung statt.\nAls die Klägerin den Business Case im Herbst 2006 erarbeitet habe, seien lediglich\nWerte für das Jahr 2005 zur Verfügung gestanden, weshalb sie ex ante die Biodiesel-\nKapazität in Deutschland für das Jahr 2006 habe abschätzen müssen. Die Recherche\nder Beklagten betreffend die R.-Gruppe werde bestritten, insbesondere aufgrund des\nUmstandes, dass der Markt insgesamt unübersichtlich gewesen sei, da nicht genau\nunterschieden worden sei zwischen installierten und genutzten Kapazitäten (Replik Rz.\n105-110).\n\n"}