{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). 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Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nÜberkapazitäten als sehr kritisch ansehen, auf\" (bekl.act. 3 S. 1 Abs. 2). Kritisch\nwürden auch die bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung als wesentliche Treiber\ngesehenen, um 20% niedrigeren Einkaufspreise für die Rohstoffe angesprochen, und\nes sei die Einreichung von weiteren Unterlagen verlangt worden. Damit sei die\nGrundlage für die Erkenntnis gelegt worden, \"dass die Klägerin die Beklagten mit viel\nbeschriebenem Papier auf 165 Mio. EUR reich rechnete, ohne dass seit ihrer\nMitwirkung rein realwirtschaftlich das Projekt voran bewegt worden war\" (Klageantwort\nS. 7f. lit. B.a. Abs. 16).\n\nDie Klägerin hielt insbesondere fest, die Berechnungen der Marktdaten seien\nzusammen mit T. H. von der Beklagten 1 auf der Basis seiner Prämissen und nach\nseinen Vorgaben erfolgt. Es sei Sache der Beklagten 1 und nicht der Klägerin gewesen,\ndie \"Bankability\" zu erstellen. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen, Investoren zu\nsuchen, und die Klägerin habe nicht für einen bestimmten Erfolg einstehen und das\nProjekt auch nicht vorwärts bringen müssen (Replik Rz. 84-86).\n\nbb) Der Umstand, dass O. H. von der Cy. AG, welche als potentielle Investorin auftrat,\nkritische Fragen in Bezug auf Überkapazitäten des Biodieselmarktes aufwarf, stellt\nkeinen hinreichenden Hinweis dafür dar, dass die im Business Case der Klägerin\ngetroffenen Schlussfolgerungen unzutreffend waren. Die Beklagten haben\ndiesbezüglich keine entsprechenden substantiierten Ausführungen gemacht. Damit\nhaben sie im Zusammenhang mit dem E-Mail von O. H. nicht den Nachweis erbracht,\ndass der Business Case mangelhaft war. Im Übrigen wies O. H. im E-Mail vom 14.\nDezember 2006 darauf hin, dass T. H. von der Beklagten 1 betreffend die kritischen\nFragen nach Überkapazitäten auf dem Biodieselmarkt deswegen keine Probleme\ngesehen habe, weil er beabsichtigt habe, in den Produktionsstätten in W. und F. ein\nhochwertiges, den Wettbewerbern überlegenes Produkt aus reinem Rapsöl\nherzustellen. In diesem Zusammenhang wies O. H. darauf hin, dass in einem früher\nvorgelegten Business-Plan mit einer Sojaöl-Beimischung von 25% gerechnet worden\nsei, und es wurde die Frage gestellt, woher \"diese Diskrepanz zu den Aussagen im\nBusiness-Plan und den Angaben von Herrn T. H.\" kommen würden (bekl.act. 3 Abs. 2).\nDiese Passage im E-Mail deutet eher darauf hin, dass von der Klägerin im Business-\nPlan entgegen den Angaben von T. H. kritische Aussagen über die Kapazitäten auf\ndem Biodieselmarkt gemacht worden waren. Damit sind auch in diesem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZusammenhang mangelhafte Leistungen durch die Klägerin nicht nachgewiesen.\nSchliesslich haben die Beklagten in diesem Zusammenhang nicht nachgewiesen, dass\ndie Klägerin Investoren zu suchen und das Projekt voranzubringen hatte. Vielmehr ist in\nÜbereinstimmung mit den Ausführungen der Klägerin (Replik Rz. 86) davon\nauszugehen, dass die Klägerin die Aufgabe hatte, einen Business Case zu erarbeiten\nund die Beklagte 1 im weiteren Projektverlauf zu beraten.\n\nd) aa) Die Beklagten führten aus, Mitte Januar 2007 sei T. H. von der Beklagten 1 klar\ngewesen \"dass sein Projekt in den allerersten Kinderstiefeln steckte\". Dieses \"klare\nErkennen\" sei durch das E-Mail von O. H. von der Cy. AG vom 16. Januar 2007 an die\nKlägerin gekommen, in welchem dieser festgehalten habe, die Beklagten müssten eine\n\"Bankability des Projekts\" erreichen, um seitens der Cy. AG eine Finanzierung zu\nerhalten. Gemäss dem erwähnten E-Mail kam die Cy. AG in ihren Kalkulationen und\nMarkteinschätzungen nicht auf die Gewinne, \"die ein Upfront payment\" in hoher\nzweistelliger Millionenhöhe und eine Beteiligung in Höhe von 50% rechtfertigen würden\n(bekl.act. 7). Gemäss den Vorbringen der Beklagten sei der Bereich Biodiesel \"komplett\nerledigt\" gewesen und das \"Geschäft\" habe nunmehr Bioethanol geheissen. Indem\nsich die R.-Gruppe im Januar endgültig als Investor verabschiedet habe, sei ein\nDominoeffekt eingetreten, und es hätten sich weitere potentielle Investoren vom Projekt\nabgewendet. Die Beklagte 1 sei mit ihrem Projekt in der zahlenmässig kleinen Gruppe\nvon deutschen potenten Investoren bekannt geworden und hätten \"wegen greifbarer\nsachlicher gravierender Fehler ihres Business Case das Marktvertrauen nicht gewinnen\nkönnen\". Die Beklagte 1 habe erkannt, dass sie sich mit R. F. bzw. der Klägerin \"der\nfalschen Person anvertraut\" habe (Klageantwort S. 8f. lit. B.a. Abs. 23 ff.).\n\nDie Klägerin hielt fest, die von der Cy. AG angesprochene \"Bankability\" sei zu 95%\ngegeben gewesen, einziger offener Punkt sei noch gewesen, dass die Beklagten die\ndurch einen anderen Kanal geöffneten Absatzverträge bekommen hätten, indem sie\nentsprechende Kauf- und Lieferverträge abgeschlossen hätten. Die \"Bankability\" zu\nbewerkstelligen sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen. Sie bestritt, dass es zwischen\nder Klägerin und der Beklagten 1 wegen des Business Case zu Unstimmigkeiten\ngekommen sei und sich die R.-Gruppe wegen gravierender Fehler im Business Case\naus dem Projekt verabschiedet habe (Replik Rz. 90-92).\n\n"}