{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Wie bereits erwähnt, stehen die Vorbringen der Klägerin, wonach die bis zum\n3. Oktober 2006 erbrachten, nicht aber die danach noch zu erbringenden Leistungen\nbetreffend Business Case mit einem Honorar von EUR 100'000.-- zuzüglich ca. 15%\nSpesen verrechnet worden seien (Replik Rz. 79), im Widerspruch zum Wortlaut des E-\nMail von R. F. von der Klägerin vom 3. Oktober 2006, mit welchem der Inhalt der am\nVortag getroffenen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 bestätigt\nworden war. Die Klägerin und die Beklagte 1 vereinbarten ein Honorar für die Erstellung\ndes Business Case in der Höhe von EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten ohne\nEinschränkung, dass dieser Betrag ausschliesslich die Leistungen, welche von der\nKlägerin im Rahmen der Erstellung des Business Case erbracht worden sind, vor dem\n3. Oktober 2006 betreffen (vgl. Replik Rz. 94). Nicht abgestützt werden kann auf den\nWortlaut des E-Mail von R. F. vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9 Abs. 5) auch die weitere\nBehauptung der Klägerin, wonach der Business Case einen zweiten Teil (ab Oktober\n2006 bis Dezember 2006) umfasst habe, wobei für die Erarbeitung eines\numsetzungsreifen Konzepts ein Honorar von mindestens EUR 120'000.-- bis\nEUR 140'000.-- pro Monat vereinbart worden sei (Replik Rz. 98). Der Begriff des\n\"Business Case\" wird ausschliesslich im E-Mail vom 3. Oktober 2006 im\nZusammenhang mit der Entschädigung von EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten\nerwähnt (kläg.act. 9 Abs. 3), nicht dagegen im Zusammenhang mit den von der\nKlägerin \"im Laufe der nächsten drei Monate\" zu erbringenden Leistungen (kläg.act. 9\nAbs. 5). Die Klägerin hielt im erwähnten E-Mail (kläg.act. 9 Abs. 5) fest, dass es nach\ndem 3. Oktober 2006 darum gehe, \"ein umsetzungsreifes Konzept gemeinsam\" mit\nden Beklagten zu erarbeiten und \"die anstehenden Aktivitäten\", d.h.\nVertragsfinalisierung, Gespräche mit potentiellen Kunden, …\" weiterzutreiben, wobei\ndie Klägerin mit einem Aufwand von ca. EUR 120'000.-- bis EUR 140'000.-- zuzüglich\nReisekosten je Monat rechnete. Die Klägerin hat nachzuweisen, welche Leistungen sie\nab dem 3. Oktober 2006, welche nicht \"die Erstellung des Business Case\" betrafen,\nerbracht hatte, womit ihr – und nur dann – ein Anspruch auf eine zusätzliche\nEntschädigung zusteht (Art. 8 ZGB).\n\nd) Der vereinbarte Betrag von EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten und Spesen\ngemäss Rechnung vom 5. Oktober 2006 (kläg.act. 86) umfasst damit die\nEntschädigung für den Aufwand der Klägerin für die Erstellung des Business Case vom\n10. Oktober 2006 (kläg.act. 11), des Business Case vom 6. November 2006 (kläg.act.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n12) und des Business Case vom 11. Dezember 2006 (kläg.act. 14). In Bezug auf die in\nder Rechnung vom 5. Oktober 2006 geltend gemachten Reisekosten und Spesen von\nEUR 15'548.53 hielten die Beklagten fest, neben der pauschalen Honorierung für die\nErstellung des Business Case sei auch eine pauschale Entschädigung für die Spesen,\n\"die sich auf ca. 15% des Honorarbetrages belaufen\" (kläg.act. 9 Abs. 3), vereinbart\nworden (Klageantwort S. 10 lit. B.b.2. Abs. 4 ff.). Die Beklagten haben den geltend\ngemachten Betrag für Reisekosten und Spesen von EUR 15'548.53 ausdrücklich nicht\nbestritten.\n\nDer Betrag von EUR 115'548.53 gemäss Rechnung vom 5. Oktober 2006 (kläg.act. 86)\nist damit ausgewiesen, sofern nicht der Einwand der Beklagten zutrifft, die Klägerin\nhabe mit dem Business Case \"ein qualitativ mangelhaftes Produkt\ngeliefert\" (Klageantwort S. 10 lit. B.b.2. Abs. 7 ff.).\n\n2. Die Beklagten machen geltend, die Mängel am Business Case seien derart\ngravierend, dass dieser für die Beklagte 1 wertlos sei und die Klägerin ihren\nZahlungsanspruch verloren habe. Der Business Case komme insbesondere betreffend\nAbsatzmöglichkeiten zu sachlich falschen Ergebnissen. Die Klägerin hätte bei\nprofessioneller Analyse feststellen müssen, wie gewaltig der deutsche Markt mit\nBiodiesel bereits damals übersättigt gewesen sei und dass der Übersättigungsgrad in\nnaher Zukunft noch weiter ausgebaut werde. Die Klägerin hielt insbesondere fest, dass\ndie von ihr erbrachte Arbeit in qualitativer Hinsicht einwandfrei sei, und es die\nBeklagten unterlassen hätten, zu substantiieren, weshalb die Arbeit der Klägerin\nkonkret für ihre Zwecke unbrauchbar gewesen sein soll.\n\na) Gemäss der Rechtsprechung ist ein Honorar nur bei korrekter und\nsorgfaltsgemässer Auftragsausführung geschuldet. Im Falle der Verletzung oder\nSchlechterfüllung des Auftrags besteht nur für diejenigen Tätigkeiten ein\nHonoraranspruch, welche vertragskonform ausgeführt worden sind (BGE 108 II 198f.;\n124 III 425f. = Pra 1999 Nr. 22; BSK OR I-Weber, Art. 394 N 43; Fellmann, N 499f. und\nN 528 ff. zu Art. 394 OR). Haben die Parteien über die Höhe der Vergütung eine\nVereinbarung abgeschlossen, muss diese auch bei der Frage nach dem Mass einer\nallfälligen Herabsetzung bei der Festsetzung des objektiven Minderwerts der\nerbrachten Leistung berücksichtigt werden (Fellmann, N 537f. zu Art. 394 OR).\n\n"}