{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\nb) aa) Im E-Mail vom 3. Oktober 2006 fasste R. F. von der Klägerin die Vereinbarung\nzwischen der Klägerin und der Beklagten 1 in dem Sinne zusammen, dass die Klägerin\n\"für die Erstellung des Business Cases … eine Rechnung in Höhe von 100'000.-- EUR\nzzgl. Reisekosten\" in Rechnung stelle (kläg.act. 9). Die Auftragsparteien können die\nHöhe der Vergütung im Voraus vertraglich bestimmen; sofern sie diese im Voraus\nabschliessend festlegen, liegt ein Pauschalhonorar vor (Fellmann, Berner Kommentar,\nN 427 und 430 zu Art. 394 OR). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beklagten\nist die erwähnte Passage im E-Mail vom 3. Oktober 2006 insbesondere aufgrund des\nWortlauts und der im E-Mail sonst noch genannten Entschädigungsvereinbarungen im\ndem Sinne auszulegen, dass es sich beim vereinbarten Betrag von EUR 100'000.-- um\nein Pauschalhonorar handelt. Die Klägerin verpflichtete sich somit, den Business Case\nzum pauschalen Betrag von EUR 100'000.-- zu erstellen, wobei die Parteien die\nFälligkeit des Rechnungsbetrages auf den 15. November 2006 festgelegt hatten.\n\nbb) Die Klägerin brachte in der Replik unter Verweis auf die Ausführungen in der Klage\n(Rz. 12-22) vor, bereits im August 2006 habe die T. H.-Gruppe, d.h. insbesondere die\nBeklagte 1, der Klägerin den Auftrag erteilt, eine Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung\nzu erstellen sowie eine Plan-Bilanz, basierend auf einer Abschätzung des Markts, der\nEintrittsstrategie im betreffenden Markt, der Wettbewerbsposition und einigen\nwesentlichen Kosten- und Kapitalgrössen. Die Klägerin verwies in Bezug auf die\nangeblich vereinbarte Entschädigung zwischen den Parteien auf das E-Mail von R. F.\nvom 13. Juli 2006 an den Assistenten von J. S., T. B., in welchem ausgeführt worden\nsei, das Honorar würde schätzungsweise rund \"30-40 Manntage à 2'500.-- EUR zzgl.\nReisezeiten, Spesen und Nebenkosten (siehe angehängte Dateien)\" betragen\n(kläg.act. 6). Die Klägerin macht geltend, \"diesen Auftragsteil\", der im August 2006\nerteilt worden sei, hätten die Parteien \"fortan als die Erstellung des Business Case\"\nbezeichnet; gemäss Klägerin handelt es sich dabei um die erste Phase. In einer zweiten\nPhase sei nach der Präsentation des Business Case durch die Klägerin am 10. Oktober\n2006 auf Wunsch von T. H. der Auftrag erweitert worden, wobei sich die Parteien\n\"bezüglich der Konditionen über diesen Folgeauftrag\" per E-Mail bereits am 3. Oktober\n2006 (kläg.act. 9) geeinigt hätten (Replik Rz. 68).\n\nEs wurde bereits unter Hinweis auf den Entscheid des Handelsgerichts vom 7. April\n2008 festgehalten, dass zwischen den Parteien keine Einigung über die AGB der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKlägerin und das Formular \"Nebenkosten und Spesen A. AG\", welche Dokumente R. F.\nvon der Klägerin mit E-Mail vom 13. Juli 2006 dem Assistenten von J. S. zugestellt\nhatte (kläg.act. 6), zustande gekommen war. Damit kam im Rahmen dieses E-Mails\nauch keine Einigung der Parteien über eine Entschädigung für rund 30 bis 40 Manntage\nà EUR 2'500.-- zuzüglich Reisekosten und Spesen (kläg.act. 6 Abs. 2) zustande. Dass\neine solche Einigung zwischen den Parteien im August 2006 zustande gekommen\nwäre, wird von der Klägerin weder hinreichend substantiiert behauptet noch mit\nentsprechenden Unterlagen und Beweisanträgen belegt. Nicht nachgewiesen ist auch\ndie weitere Behauptung der Klägerin, die Auftragserteilung an sie habe zwei Phasen\numfasst, wobei die Vereinbarung der Klägerin mit der Beklagten 1 vom 2./3. Oktober\n2006 betreffend eine pauschale Entschädigung von EUR 100'000.-- für die Erstellung\ndes Business Case (kläg.act. 9) ausschliesslich die behauptete zweite Phase betroffen\nhabe. Damit ist davon auszugehen, dass eine Einigung zwischen der Klägerin und der\nBeklagten 1 betreffend das Honorar der Klägerin für die Erstellung eines Business Case\nerst und ausschliesslich an der Besprechung vom 2. Oktober 2006 zustande\ngekommen und von der Klägerin und der Beklagten 1 mit E-Mail vom 3. Oktober 2006\nbestätigt worden war (kläg.act. 9, 10).\n\nNachdem es sich – wie erwähnt – beim Honorar für die Erstellung eines Business Case\num eine pauschale Vergütung von EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten handelt, steht\nder Klägerin kein den Betrag von EUR 100'000.-- übersteigendes Honorar zu, soweit\ndieses die Erstellung des Business Case betrifft. Die Behauptung der Klägerin, der\nBetrag von EUR 100'000.-- zuzüglich Spesen habe lediglich \"die bis zu diesem\nZeitpunkt [d.h. 02./03.10.2006] erbrachten Leistungen\" umfasst (Replik Rz. 70), steht\ndamit im Widerspruch zum klaren Wortlaut des E-Mail von R. F. von der Klägerin vom\n3. Oktober 2006 (kläg.act. 9 Abs. 3). Eine solche Einschränkung findet sich im\nerwähnten E-Mail nicht. Dies ist auch daraus zu schliessen, dass das E-Mail vom 3.\nOktober 2006 ausdrücklich die in Zukunft zu erbringenden Leistungen der Klägerin\numschreibt, indem festgehalten wird, dass \"für unsere Aktivitäten im Laufe der\nnächsten drei Monate, in der wir ein umsetzungsreifes Konzept gemeinsam mit Ihnen\nerarbeiten möchten und natürlich die anstehenden Aktivitäten weitertreiben\n(Vertragsfinalisierung, Gespräche mit potentiellen Kunden, …)\" mit einem Aufwand der\nKlägerin von ca. EUR 120'000.-- bis 140'000.-- zuzüglich Reisekosten je Monat\ngerechnet werde (kläg.act. 9 Abs. 5).\n\n"}