{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\nVertragsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten 2 stellt der Umstand dar, dass der\nBusiness Case mit dem nicht spezifisch auf eine bestimmte Gesellschaft bezogenen\nTitel \"C.\" bezeichnet wurde (kläg.act. 11, 12 und 14). Die \"Geschäftsplanung\" (Version\n04.11.206) wiederum erfolgte nicht nur für die Beklagte 2, sondern für die \"C. Holding\nAG (Arbeitstitel)\", die C.II GmbH, d.h. Beklagte 2, die C.III GmbH und die C.IV GmbH\n(kläg. act. 13), womit nicht nachvollziehbar ist, weshalb ausschliesslich die Beklagte 2\nneben der Beklagten 1 Auftraggeberin hätte sein sollen. In keiner Weise hinreichend\nsubstantiiert und damit nachgewiesen ist schliesslich die Behauptung der Klägerin, das\nProjekt sei über die Beklagte 2 operativ abgewickelt worden, und auch dadurch sei die\nBeklagte 2 als Solidarschuldnerin in das Vertragsverhältnis eingetreten (Art. 175 i.V.m.\nArt. 143 OR; vgl. Eingabe der Klägerin vom 12.06.2009 S. 4).\n\ne) Insgesamt hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beklagte 2 Vertragspartei\nder zwischen ihr und der Beklagten 1 am 2./3. Oktober 2006 abgeschlossenen\nVereinbarung war oder dem Vertragsverhältnis nachträglich als mit der Beklagten 1\nsolidarisch haftende Schuldnerin beigetreten war. Die Klage der Klägerin gegen die\nBeklagte 2 ist deshalb wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten 2\nabzuweisen.\n\nIII.\n\n1. Am 5. Oktober 2006 stellte die Klägerin der Beklagten 1 eine Rechnung für einen\nHonoraraufwand von EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten und Spesen von EUR\n15'548.53, mithin im Gesamtbetrag von EUR 115'548.53, mit Zahlungsfrist bis zum 15.\nNovember 2006 zu (kläg.act. 86). Gemäss den Vorbringen der Klägerin umfasst diese\nHonorarrechnung eine erste Abschlagszahlung für die durch sie seit August 2006\nerbrachten Beratungsdienstleistungen. Hierzu seien insbesondere zu zählen die\nEvaluierung und Dokumentation der Alleinstellungsmerkmale der durch T. H. resp. der\nBeklagten 1 generierten Rohstofflieferungsverträge und die Entwicklung eines ersten\nBusiness Case. Dabei sei es um die Markt- und Wettbewerbsbewertung sowie um die\nErstellung einer ersten Geschäftsplanung (Gewinn-/Verlustrechnung und Startbilanz) für\ndie \"C.\"-Geschäfte gegangen (Klage Rz. 26).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beklagten anerkannten (mit dem Vorbehalt der fehlenden Passivlegitimation der\nBeklagten 2), dass die Klägerin für die Erstellung eines Business Case einen\nvertraglichen Honoraranspruch von pauschal EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten\nvon ca. 15% des Honorarbetrages habe, wobei sie jedoch die Einrede mangelhafter\nLeistung erhoben (Klageantwort S. 2 lit. B.2.). Gemäss ihren Vorbringen sollte die\nMarktsituation in zwei Schritten geklärt werden. R. F. hätte vorab eine fachlich\nverlässliche Einschätzung darüber abgeben sollen, ob das Projekt wirtschaftlich\nüberhaupt sinnvoll ist. Bei einem positiven Ergebnis hätte er im zweiten Schritt eine\naussagekräftige Projektpräsentation (Business Case) erstellen sollen (Klageantwort S. 6\nlit. B.a, S. 9 lit. B.b.2. Abs. 1). Für die Erstellung des Business Case sei eine pauschale\nHonorierung von EUR 100'000.-- vereinbart worden; dies gelte auch hinsichtlich der\nSpesen, die mithin pauschaliert gewesen seien (Klageantwort S. 10 lit. B.b.2. Abs. 4 ff.).\n\nUnbestritten ist, dass die Klägerin und die Beklagte 1 mit Vertrag vom 2./3. Oktober\n2006 ein Honorar von EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten und Spesen vereinbart\nhaben. Umstritten ist zwischen den Parteien, welche Leistungen mit diesem Betrag\nabgegolten werden sollten und ob die Klägerin diese mangelhaft erbracht hatte.\n\na) Die Klägerin machte in der Rechnung vom 5. Oktober 2006 (kläg.act. 86) für\nerbrachte \"Leistungen\" einen \"Honoraraufwand\" von EUR 100'000.-- und für\n\"Reisekosten und Spesen\" EUR 15'548.53 geltend, wobei sie die einzelnen\nRechnungspositionen in keiner Weise spezifizierte. Im E-Mail vom 3. Oktober 2006\nhatte R. F. von der Klägerin die von den Parteien getroffene Vereinbarung, welche von\nT. H. von der Beklagten 1 gleichentags akzeptiert wurde (kläg.act.10), wie folgt\nzusammengefasst (kläg.act. 9): \"Für die Erstellung des Business Cases stellen wir\nIhnen (der T. H. Vermögensverwaltung [d.h. der Beklagten 1]) eine Rechnung in Höhe\nvon 100'000.-- EUR zzgl. Reisekosten, die sich auf ca. 15% des Honorarbetrages\nbelaufen. Fälligkeit der Rechnung ist der 15. November 2006\".\n\nDie Klägerin als Beauftragte, die gegenüber der Beklagten 1 als Mandantin den\nvorliegenden Honoraranspruch geltend macht, muss Bestand und Inhalt des\nAuftragsverhältnisses sowie dessen einwandfreie Besorgung nachweisen (Art. 8 ZGB;\nWeber, Basler Kommentar [BSK OR I], 4. Aufl., Art. 394 N 41).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}