{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\nc) Die Klägerin bringt vor, dass die Beklagte 2 sei Vertragspartnerin gewesen sei, sei\nauch daraus zu schliessen, dass T. H. in der Folge von der Klägerin verlangt habe, dass\nsie die projektbezogenen Aufwände der Beklagten 2 und nicht der Beklagten 1 in\nRechnung stellen solle (vgl. Replik Rz. 55 ff., 96). Im E-Mail vom 20. Oktober 2006 an T.\nH. hielt R. F. von der Klägerin fest, dass R. F. und T. H. bezugnehmend auf die an die\nBeklagte 1 versandte Rechnung (kläg.act. 86) \"letzte Woche vereinbart\" hätten, \"die\nFirma zu ändern (bisher läuft die Rechnung auf die Vermögensverwaltung [d.h. die\nBeklagte 1])\". Er ersuchte T. H. um Mitteilung, \"auf welche C. GmbH die Rechnung\nlauten soll\" (bekl.act. 1). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 sandte die Klägerin die\nRechnung vom 5. Oktober 2006 (kläg.act. 15) an die Beklagte 2 zuhanden an T. H. mit\ndem Hinweis, dass diese \"wie besprochen die o.g. Rechnung mit der geänderten\nAnschrift\" erhalte (kläg.act. 87). In der Folge stellte die Klägerin zwischen dem\n5. Oktober 2006 und dem 31. Januar 2007 die Honorarrechnungen der Beklagten 2 zu\n(kläg.act. 15 – 19). Der Umstand, dass die Rechnung ab dem 26. Oktober 2006 der\nBeklagten 2 und nicht mehr der Beklagten 1 zugestellt worden waren, stellt weder\neinen Nachweis und auch für sich allein kein Indiz dafür dar, dass nach dem 2./3.\nOktober 2006 eine Vereinbarung auch zwischen der Klägerin und der Beklagten 2\nabgeschlossen worden war. Im E-Mail von R. F. vom 20. Oktober 2006 (bekl. act. 1)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwird denn auch nur darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit der Beklagten 1\n\"vereinbart\" habe, \"die Firma zu ändern\". Im E-Mail findet sich kein Hinweis, dass eine\nÄnderung der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 vom 2./3.\nOktober 2006 zustande gekommen wäre, indem zusätzlich die Beklagte 2\nVertragspartei geworden wäre. R. F. führte im erwähnten E-Mail denn auch nicht aus,\ndass die Rechnung vom 5. Oktober 2006 (kläg. act. 86) zu Unrecht an die Beklagte 1\ngesandt worden war. Im erwähnten E-Mail vom 20. Oktober 2006 wird die Beklagte 1\nvon R. F. angefragt, \"auf welche C. GmbH [d.h. die Beklagte 2, die C.III GmbH oder die\nC.IV GmbH] die Rechnung lauten soll\". Aus diesem Umstand ist zu schliessen, dass es\nfür R. F. von der Klägerin ausschliesslich um die Frage der Zustelladresse für die\nRechnungen ging, wobei offen war, an welche der drei C.-Gesellschaften die\nRechnung zu senden war. Die Beklagte 2 war damit auch nicht gehalten, gegen eine\nRechnungsstellung an sie zu protestieren, da die Klägerin nicht nach Treu und Glauben\ndavon ausgehen durfte, mit der entsprechenden Rechnungsstellung habe sich die\nBeklagte 2 ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, für von der\nKlägerin entsprechend der Vereinbarung vom 2./3. Oktober 2006 erbrachten\nLeistungen solidarisch mit der Beklagten 1 zu haften. Eine solches Versprechen der\nBeklagten 2, zusätzlich neben der Beklagten 1 für die Rechnungen der Klägerin zu\nhaften, die sie gestützt auf die Vereinbarung vom 2./3. Oktober 2006 stellte, kann auch\nnicht aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte 2 vom 26. Oktober 2006\n(Zustellung der Rechnung vom 05.10.2006 \"mit der geänderten Anschrift\"; kläg. act.\n87) abgeleitet werden. Insgesamt ist insbesondere aus dem E-Mail von R. F. vom 20.\nOktober 2006 (bekl. act. 1) zu schliessen, dass auch die Klägerin zu jenem Zeitpunkt\nnicht der Auffassung war, es sei nach Abschluss der Vereinbarung zwischen der\nKlägerin und der Beklagten 1 vom 2./3. Oktober 2006 auch eine entsprechende\nVereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 zustande gekommen.\n\nd) Auch die weiteren, von der Klägerin in der Replik aufgeführten Umstände führen\nnicht zum Schluss, dass die Beklagte 2 neben der Beklagten 1 Auftraggeberin\ngeworden war. Keinerlei indizielle Bedeutung kommt dem Schreiben von Rechtsanwalt\nDr. M. S. an Rechtsanwältin Dr. E. R., Mitglied der Verwaltungsrats der Klägerin, vom\n21. März 2007 betreffend \"T. H. ./. A. AG wegen Rechnungsstellung\" (kläg. act. 85) zu,\nindem es in diesem Schreiben ausschliesslich darum ging, ob die von der Klägerin in\nRechnung gestellten Beträge ausgewiesen sind. Kein Hinweis auf das behauptete\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}