{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\nder C.II GmbH, und ihrer zwei Schwestern, der C.III GmbH und der C.IV GmbH, tätig\ngeworden. Die Geschäftsbeziehungen der Klägerin und der Beklagten 1 würden diese\ndrei Gesellschaften betreffen. Mit den Kosten, die der Beklagten 1 \"dabei entstehen,\nwerden die drei C.-Schwestern entsprechend dem tatsächlichen Aufwand, der auf eine\njeden von ihnen entfällt, rückbelastet\" (Klageantwort S. 2 f. lit. A.1.a Abs. 4 f.). T. H.\nhabe R. F. von der Klägerin gebeten, die Rechnung vom 5. Oktober 2006 (kläg.act. 15)\nnicht der Beklagten 2 sondern der Beklagten 1 zu stellen. Dabei sei von einem\nMissverständnis von R. F. von der Klägerin auszugehen, wie seinem E-Mail vom 20.\nOktober 2006 an T. H. (bekl.act. 1) zu entnehmen sei (Klageantwort S. 3 lit. A.1.a letzter\nAbsatz). Gemäss den weiteren Vorbringen der Beklagten wollte T. H. als\nGeschäftsführer der Beklagten 1 \"im übergeordneten Interesse der Beklagten 2, der\nC.II GmbH, und ihrer zwei Schwestern, der C.III GmbH und der C.IV GmbH, die\nMarktsituation in Sachen Biodiesel und Bioethanol abklären\" (Klageantwort S. 6 lit. B.a\nAbs. 4, vgl. S. 9 lit. B.b.1.).\n\na) Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haften sie\ngemäss Art. 403 Abs. 1 OR dem Beauftragten solidarisch. Grundsätzlich besteht eine\nVermutung für Teilverpflichtungen, d.h. Solidarität wird nicht vermutet. Eine Solidarität\nkommt also nur zustande, wenn die Auftraggeber bewusst den Auftrag gemeinsam\neingehen (Fellmann, Berner Kommentar, N 16 zu Art. 403 OR; BSK OR I-Weber, Art.\n403 N 3). Beweispflichtig für das Bestehen von Solidarität ist nach der allgemeinen\nRegel von Art. 8 ZGB der Gläubiger (BSK OR I-Schnyder, Art. 143 N 7; vgl. Fellmann, N\n107 zu Art. 403 OR e contrario).\n\nb) Wie erwähnt, ist T. H. Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten 1 und 2,\nwomit davon auszugehen ist, dass bei den Gesprächen, die ab August 2006 zwischen\nR. F. von der Klägerin und T. H. stattgefunden hatten, nicht unterschieden wurde, ob T.\nH. als Vertreter der Beklagten 1 oder 2 bzw. auch allenfalls der C.III GmbH oder der\nC.IV GmbH verhandelt hatte (vgl. kläg. act. 6; bekl. act. 2). Im E-Mail vom 3. Oktober\n2006 hielt R. F. von der Klägerin gegenüber T. H. ausdrücklich fest, dass für die\nErstellung des Business Case Rechnung über EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten\nan die Beklagte 1 (\"T. H. Vermögensverwaltung\") gestellt werde (kläg.act. 9). T. H.\nbestätigte in seinem E-Mail vom 3. Oktober 2006 an R. F. von der Klägerin\nentsprechend die Vereinbarung als \"Geschäftsführer der T. H. Vermögensverwaltung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund Beteiligungsgesellschaft mbH\", d.h. der Beklagten 1 (kläg.act. 10). Nachdem es\nsich bei diesen beiden E-Mail um eine Bestätigung der mündlichen Vereinbarung vom\n2. Oktober 2006 handelt, ist davon auszugehen, dass R. F. und T. H. eine Vereinbarung\nzwischen der Klägerin und ausschliesslich der Beklagten 1 betreffend Erstellung eines\nBusiness Case und weiteren Tätigkeiten der Klägerin abgeschlossen hatten. Nicht\nbelegt und damit nicht nachgewiesen ist die von der Klägerin vorgebrachte\nBehauptung, sie habe zu jenem Zeitpunkt auch mit der Beklagten 2 eine Vereinbarung\nbetreffend ihre Dienstleistungen geschlossen (vgl. Replik Rz. 55, 58 und 96; Eingabe\nder Klägerin vom 12.06.2009 S. 4). Die Klägerin sandte entsprechend der Vereinbarung\nvom 2./3. Oktober 2006 die Rechnung vom 5. Oktober 2006, welche das Honorar für\ndie bereits erbrachten Leistungen in der Höhe von EUR 100'000.- und Reisekosten und\nSpesen von EUR 15'548.53 erfasste, an die Beklagte 1 zuhanden von T. H. (kläg.act.\n86). Insgesamt ging somit auch die Klägerin selber entsprechend der Vereinbarung\nvom 2./3. Oktober 2006 davon aus, dass ausschliesslich die Beklagte 1 Vertragspartei\nbetreffend die Erstellung des Business Case und weiterer Leistung war.\n\n"}