{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\n2. Fehlt eine Rechtswahl, wie dies vorliegend der Fall ist, so untersteht der Vertrag\ndem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt (Art. 117 Abs. 1\nIPRG). Gemäss Art. 117 Abs. 2 IPRG wird vermutet, der engste Zusammenhang\nbestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung\nerbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. wo sich ihre Niederlassung\nbefindet. Bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen gilt die\nDienstleistung in der Regel als charakteristische Leistung (Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG).\nDie Klägerin macht geltend, auf das zwischen den Parteien vereinbarte\nVertragsverhältnis komme ausschliesslich Auftragsrecht zur Anwendung, womit\ngemäss Art. 117 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c IPRG Schweizer Recht anwendbar sei (Klage\nRz. 38; Replik Rz. 135). Die Beklagten machten geltend, das Vertragsverhältnis der\nParteien weise die engsten Verbindungen mit Deutschland auf, womit deutsches Recht\nanzuwenden sei (Klageantwort S. 5 Ziff. 2 Abs. 13 f.). Nach deren Auffassung liegt ein\nWerkvertrag vor (Klageantwort S. 10 Ziff. 2 Abs. 7).\n\na) Im (rechtskräftigen) Entscheid vom 7. April 2008 hielt das Handelsgericht fest, beim\nvorliegenden Beratungsvertrag erbringe die Klägerin als Beauftragte bzw.\nUnternehmerin die charakteristische Leistung. Nachdem sie ihren Sitz in der Schweiz\nhabe, sei grundsätzlich schweizerisches Recht anzuwenden (Entscheid S. 11 E. II.\n3.c.aa). Es lägen keine hinreichenden Gründe vor, die ein Festhalten an der durch die\nRegelanknüpfung festgestellten Rechtsordnung der Schweiz als unverhältnismässig\nerscheinen lassen würden, womit nach Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG\nschweizerisches Recht anzuwenden sei (Entscheid S. 14 f. E. II.3.c.bb und II.3.d). Bei\nder Beurteilung der klägerischen Honoraransprüche ist somit ausschliesslich\nschweizerisches Recht anzuwenden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Im Entscheid vom 7. April 2008 liess das Handelsgericht die Frage offen, ob es\nsich vorliegend um einen Auftrag oder Werkvertrag handelt (Entscheid S. 10 E. II.3.c).\nVorliegend hat sich die Klägerin weder zur Erbringung eines Arbeitsergebnisses,\nwelches eine \"gewisse Körperlichkeit\" aufweist, verpflichtet, noch einen bestimmten\nArbeitserfolg versprochen (BSK OR I-Zindel/Pulver, Vor Art. 363 - 379 N 4 f.). Vielmehr\nist davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien im Sinne eines\neinfachen Auftrags (Art. 394 ff. OR) \"nur\" ein Tätigwerden im Interesse der Beklagten\nals Auftragsgeber (ohne Leistungserfolg) zum Gegenstand hatte (BGE 127 III 329; BSK\nOR I-Zindel/Pulver, Vor Art. 363 - 379 N 8). Die Beklagten haben in keiner Weise\ndargelegt, dass die Klägerin eine \"werkvertragliche\" Pflicht zur Erstellung eines\nBusiness Case hatte (Klageantwort S. 9 Ziff. 2 Abs. 2; Replik Rz. 97). Die Klägerin\nhandelte – wie nachfolgend auszuführen ist – vielmehr als Beraterin insbesondere\nbetreffend die Erstellung eines Business Case für den Marktbereich Biodiesel und hatte\nnicht für einen bestimmten Erfolg einzustehen (Replik Rz. 132). Soweit die Parteien in\nBezug auf ihr Vertragsverhältnis keine ausdrücklichen Regelungen getroffen haben, ist\nsomit Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff. OR anzuwenden (vgl. Eingabe vom 12.06.2009\nS. 4 Ziff. 4). Wie erwähnt, ist nicht nachgewiesen, dass die Parteien die Anwendung der\nAGB der Klägerin (kläg.act. 7) auf das vorliegende Vertragsverhältnis vereinbart hatten.\n\n3. Die Beklagten erheben die Einrede der fehlenden Passivlegitimation der\nBeklagten 2, indem sie geltend machen, zwischen der Klägerin und der Beklagten 2\nbestehe kein Vertragsverhältnis. Die Klägerin hatte in der Klage die Auffassung\nvertreten, die Beklagten 1 und 2 würden für die Honoraransprüche und Spesen der\nKlägerin solidarisch haften (Klage Rz. 39). Nachdem die Klägerin die Bezahlung der in\nRechnung gestellten Honorare für die Periode August bis Dezember 2006 verlangt\nhabe, hätten T. H. bzw. Rechtsanwalt Dr. M. S. \"namens der Beklagten aus\nsteuerlichen Gründen die Rechnungsstellung an die, ebenfalls durch T. H., beherrschte\nBeklagte 2\" gewünscht (Klage Rz. 25).\n\nDiese Vorbringen werden von den Beklagten bestritten u.a. mit der Begründung, eine\nsolche Aufforderung seitens von T. H. oder Rechtsanwalt Dr. M. S. betreffend\nRechnungsstellung an die Beklagte 2 wäre steuerlich auch nicht sinnvoll gewesen. Die\nBeklagten hätten kein Interesse gehabt, die Beklagte 2 \"mit den gesamten Kosten\nbelastet zu sehen\". Die Beklagte 1 sei im übergeordneten Interesse der Beklagten 2,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}