{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\n7. In der Replik vom 13. Januar 2009 bestritt die Klägerin die Einrede der mangelnden\nPassivlegitimationen der Beklagten 2 und hielt fest, es bestehe zwischen der Klägerin\nund den beiden Beklagten und damit auch zur Beklagten 2 sehr wohl eine\nVereinbarung über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen. Dabei würden die\nbeiden Beklagten solidarisch für die Honoraransprüche haften. Aufgabe der Klägerin\nsei nur die Erarbeitung des Business Case und dessen Vertiefung gewesen, nicht die\nSuche nach Investoren. Dies sei Aufgabe von J. S. gewesen, der allerdings seine\nAufgabe nicht erfüllt habe, weshalb der ganze Business Case in Verzug geraten sei.\nEntgegen den Behauptungen der Beklagten gehe es nicht um zwei \"von einander zu\nunterscheidende\" Honoraransprüche (Business Case und Investorensuche), sondern\num ein Honorar der Klägerin für ein Projekt, das in zwei Teilen abgewickelt worden sei.\nDer erste Teil mit der Vorbereitungsphase (Business Case) sei mit einem Honorar von\nEUR 100'000.- zuzüglich Spesen abgerechnet worden. Für den zweiten Teil des\nAuftrags seien die von R. F. in seinem E-Mail vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9)\nformulierten Konditionen massgebend gewesen, wobei es um die Weiterführung des\nProjekts, d.h. die Vertragsfinalisierung, Gespräche mit potentiellen Kunden usw.,\ngegangen sei. Bei der Investorensuche sei die Klägerin lediglich unterstützend zur Seite\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngestanden. Der Vorwurf der Beklagten, der Business Case sei ein qualitativ\nmangelhaftes Produkt und wertlos, sei unsubstantiiert und pauschal und im Übrigen\nhaltlos. Damit sei das volle Honorar geschuldet.\n\nDie Klägerin verzichtete am 6. Mai 2009 auf die Durchführung einer mündlichen\nHauptverhandlung und reichte am 12. Juni 2009 eine schriftliche Eingabe ein (Art. 174\nZPO).\n\nII.\n\n1. Beide Parteien gehen davon aus, dass die Klägerin und die Beklagte 1 am 2.\nOktober 2006 an einer mündlichen Besprechung eine Vereinbarung über die\nErbringung von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Business\nCase und Vertragsverhandlungen trafen. Diese Vereinbarung bestätigte die Klägerin mit\nE-Mail vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9), mit welcher sich die Beklagte 1 gleichentags\nper E-Mail einverstanden erklärte (kläg.act. 10; vgl. Entscheid vom Handelsgericht vom\n07.04.2008 S. 5 E. II.2.). Im (rechtskräftigen) Entscheid vom 7. April 2008 kam das\nHandelsgericht zum Schluss, dass die Klägerin eine den Anforderungen an Art. 17\nLugÜ entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung, insbesondere durch Vereinbarung\nder klägerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kläg.act. 7) und der darin\nenthaltenen Gerichtsstandsklausel, nicht nachgewiesen habe. An diesen Ausführungen,\nauf die verwiesen werden kann, ist entgegen den Vorbringen der Klägerin (Replik Rz.\n88; Eingabe vom 12.06.2009 S. 4 Ziff. 4 Abs. 3) festzuhalten. In Ziff. 7.1 der AGB der\nKlägerin (kläg.act. 7) wurde schweizerisches Recht auf das Vertragsverhältnis zwischen\nden Parteien als anwendbar erklärt. Entgegen den Behauptungen der Klägerin hat sie\neine Zustimmung der Beklagten zu den J. S. bzw. dessen Assistenten T. B.\nzugestellten AGB (kläg.act. 6) nicht nachgewiesen. Ein Nachweis für eine solche\nVereinbarung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. M. S.\neine Rückdatierung des Vertrags verlangt hatte (Replik Rz. 88). Damit kam nicht\nnachträglich - was auch die Klägerin nicht behauptet - eine Vereinbarung betreffend die\nAnwendbarkeit der AGB zustande. Auf die in diesem Zusammenhang beantragte\nEinvernahme von R. F. als Zeuge ist zu verzichten, nachdem die Klägerin nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsubstantiiert darlegt, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen die Parteien\nentgegen der erwähnten E-Mail-Korrespondenz eine Vereinbarung betreffend die\nAnwendung der AGB hätten geschlossen haben sollen. Damit hat die Klägerin nicht\nnachgewiesen, dass die Parteien eine Rechtswahl zu Gunsten des schweizerischen\nRechts getroffen haben (Art. 116 IPRG). Dass sich die Parteien auf eine solche\nRechtswahl geeinigt hätten, wird von der Klägerin denn auch in der Replik (Rz. 135)\nnicht mehr geltend gemacht (vgl. Klage Rz. 38).\n\n"}