{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBitterfeld-Wolfen genannte Adresse an der Parsevalstrasse 4 konnte eine\nrechtshilfeweise Zustellung an die Beklagten 1 und 2 erfolgen. Entsprechend kamen\ndie Beklagten 1 und 2 auch nicht der Aufforderung nach, innert angesetzter Frist\ngemäss Art. 74 GerG eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen oder sich\ndurch einen Rechtsanwalt mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten zu lassen. Nachdem\ndie Beklagten 1 und 2 der richterlichen Aufforderung innert angesetzter Frist nicht\nnachgekommen sind, können sie als Personen mit unbekanntem Aufenthalt bzw.\nunbekanntem Domizil behandelt werden, nachdem ihnen diese Folge rechtsgültig\nangedroht worden ist (Art. 74 Abs. 2 GerG). Die Beklagten wurden deshalb am 27.\nFebruar 2009 durch Publikation im Amtsblatt (Nr. 11 vom 09.03.2009, S. 795)\naufgefordert, die Duplik einzureichen. Ferner wurde den Beklagten 1 und 2 mitgeteilt,\ndass nach Ablauf dieser Frist davon ausgegangen werde, dass sie auf eine Duplik\nverzichten würden. Innert der angesetzten Frist haben die Beklagten 1 und 2 keine\nDuplik eingereicht und damit auf diese verzichtet. Ferner wurde den Beklagten 1 und 2\ndurch Veröffentlichung im Amtsblatt mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, sofern\nsie nicht innert angesetzter Frist die Durchführung einer Hauptverhandlung verlangen,\ndass sie auf diese und auf die Einreichung einer rechtlichen Würdigung verzichten\nwürden. Nachdem die Beklagten 1 und 2 keine entsprechenden Anträge gestellt haben,\nhaben sie auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung bzw. auf die Einreichung einer\nschriftlichen Eingabe anstelle der Parteivorträge verzichtet.\n\n6. In materieller Hinsicht wandten die Beklagten in der Klageantwort vom 25.\nSeptember 2007 ein, ein Vertragsverhältnis der Klägerin zur Beklagten 2 bestehe nicht.\nDie Klägerin sei weder von T. H. noch von Rechtsanwalt Dr. M. S. aufgefordert worden,\nan die Beklagte 2 als Rechnungsadressatin für ihre vermeintliche Honorarforderung\ngegenüber der Beklagten 1, etwa aus steuerlichen Gründen, heranzutreten. In Bezug\nauf die Honorarforderung der Klägerin machten die Beklagten gelten, der Klägerin\nstehe für die Erstellung eines Business Case ein vertraglicher Honoraranspruch von\npauschal EUR 100'000.- zuzüglich Reisekosten von ca. 15% des Honorarbetrages\ngegenüber der Beklagten 1 zu. Die Beklagte 1 erhebe aber die Einrede mangelhafter\nLeistung. Die Klägerin habe sich bei der Suche nach Investoren beteiligt. Von Dr. St.\nvon S. B. Industries AG & Co. KG, welche zur R.-Gruppe gehöre, sei darauf\nhingewiesen worden, dass der Biodieselmarkt bereits im Dezember 2006 deutliche\nÜberkapazitäten aufgewiesen habe. Damit sei das unbedingte Vertrauen in die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfachlichen Qualitäten von R. F. von der Klägerin erschüttert worden, und es sei\noffensichtlich geworden, dass die seitens der R.-Gruppe vorgebrachte Kritik am\nBusiness Case der Klägerin berechtigt gewesen sei. Nachdem sich die R.-Gruppe als\nmögliche Investorin im Januar 2007 verabschiedet habe, hätten sich im Sinne eines\nDominoeffektes weitere potentielle Investoren vom Projekt abgewendet. Die Klägerin\nhabe somit die im Vertrag vorgesehenen zwei Phasen, d.h. die Erstellung des Business\nCase und die Vorbereitung, Begleitung und Unterstützung der Investorensuche,\nmangelhaft erfüllt. Diese Leistungen seien mit dem vereinbarten Pauschalbetrag von\nEUR 100'000.- zuzüglich Spesen und Reisekosten zu entschädigen gewesen, wogegen\nfür eine Abrechnung nach Zeitaufwand eine vertragliche Grundlage fehle. Nachdem die\nKlägerin einen Business Case erstellt habe, der zu sachlich falschen Ergebnissen\nkomme, habe sie ein qualitativ mangelhaftes Produkt geliefert und damit ihren\nZahlungsanspruch aus Werkvertrag verloren. Über den vereinbarten Pauschalbetrag\nvon EUR 100'000.- zuzüglich Spesen und Reisekosten hinaus bestehe kein faktischer\nVertrag, nur weil die Klägerin bei der Investorensuche tätig geworden sei und die\nBeklagte 1 sie habe gewähren lassen.\n\n"}