{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIn der Folge erstellte die Klägerin für die Beklagten insbesondere einen \"Business und\nInvestment Case\" (kläg.act. 11) und einen Geschäftsplan (kläg.act. 13), wobei der\nBusiness Case in der Folge mehrmals überarbeitet wurde (kläg.act. 12, 14).\n\nAm 5. Oktober 2006 stellte die Klägerin der Beklagten 1 \"Rechnung zu dem von uns in\nIhrem Hause durchgeführten Projekt\" in der Höhe von EUR 115'548.53, d.h.\nEUR 100'000.- für das Honorar und EUR 15'548.53 für Reisekosten und Spesen\n(kläg.act. 86). Im E-Mail vom 20. Oktober 2006 an T. H. hielt R. F. von der Klägerin fest,\ndass die bisher versandte Rechnung an die Beklagte 1 zugestellt worden sei. Nunmehr\nhätten die Parteien vereinbart, die Rechnungsadressatin zu ändern. Er ersuchte T. H.\num Mitteilung \"auf welche C. GmbH die Rechnung lauten soll\" (bekl.act. 1). Mit\nSchreiben vom 26. Oktober 2006 sandte die Klägerin die Rechnung vom 5. Oktober\n2006 an die Beklagte 2 zuhanden von T. H. mit dem Hinweis, dass diese \"wie\nbesprochen die o.g. Rechnung mit der geänderten Anschrift\" erhalte (kläg.act. 87). In\nder Folge stellte die Klägerin zwischen dem 5. Oktober 2006 und dem 31. Januar 2007\ndie Honorarrechnungen der Beklagten 2 zu (kläg.act. 15 - 19).\n\nNach dem 3. Oktober 2006 fanden zwischen den Parteien und Dritten verschiedene\nProjektbesprechungen in der Zeit zwischen dem 18. Oktober 2006 und 16. Januar\n2007 statt, deren Inhalt in verschiedenen Sitzungsprotokollen festgehalten wurde\n(kläg.act. 89 - 102). Nach den Ausführungen der Beklagten kam es im Dezember 2006\nzu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. T. H. von den Beklagten habe die\nRechnungen der Klägerin vom 7. November, 6. und 21. Dezember 2006 (kläg.act. 16 -\n18) mündlich zurückgewiesen. Mit Schreiben von 4. Januar 2007 teilte Dr. M. S. als\nGeschäftsführer der B. D. Consulting GmbH, Düsseldorf, der Klägerin mit, sie habe im\nRahmen des Projektes \"Bio-Diesel\" die Mittelverwendungskontrolle übernommen. Die\nder Beklagten am 5. Oktober, 7. November und 6. Dezember 2006 zugestellten\nRechnungen würden betreffend Spezifizierung der abgerechneten Leistungen nicht den\nAnforderungen genügen, die an ordnungsgemäss gestellte Rechnungen zu stellen\nseien (kläg.act. 107). Mit E-Mail vom 12. Januar 2007 hielt Dr. M. S. als Rechtsvertreter\nder Beklagten in Deutschland gegenüber R. F. von der Klägerin fest, dass ihm \"bislang\nkeinerlei Beratungsverträge zwischen der A. AG (d.h. der Klägerin) und der Gruppe von\nT. H.vorliegen\" würden (bekl.act. 4). Mit E-Mail vom 14. Januar 2007 hielt R. F.\ngegenüber dem Rechtsvertreter der Beklagten fest, die Klägerin habe \"unser\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVertragsverhältnis mit Herrn T. H. bisher auf Basis eines sehr starken\nVertrauensverhältnisses verstanden und dementsprechend ohne grossartigen Vertrag\narbeiten können (siehe hierzu auch angehängte E-Mail, die aus unserer Sicht unser\nVertragsverhältnis mit Herrn T. H. begründet)\" (bekl.act. 5). Die als Anhang beigefügte\nVertragsregelung war auf den 2. August 2006 datiert (bekl.act. 6). Gemäss Vorbringen\nder Beklagten hätten sie diesen zurückdatierten Vertragsentwurf nicht unterzeichnet.\n\n4. Mit Klage vom 27. Juli 2007 verlangt die Klägerin, die Beklagten hätten unter\nsolidarischer Haftung die nach ihrer Darstellung geschuldeten Honoraren sowie Spesen\nund Reisekosten von insgesamt EUR 648'055.12 nebst Zins zu 5% seit 14. Mai 2007\nzu bezahlen. Dabei geht die Klägerin davon aus, dass zwischen ihr und den Beklagten\nam 2./3. Oktober 2006 ein Auftrag im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR über\nBeratungsdienstleistungen im Rahmen eines Start-ups im Bereiche von biogenen\nTreibstoffen zustanden gekommen war. Dieser Auftrag sei in den Folgemonaten durch\ndie Parteien gelebt und auch vollzogen worden. Die Klägerin habe sämtliche ihrer\nvertraglichen Verpflichtungen mit der notwendigen Sorgfalt ausgeführt und sei ihrer\nRechenschaftspflicht nachgekommen. Zu Unrecht weigerten sich die Beklagten,\nwelche solidarisch haften würden, die vertraglich vereinbarten und begründeten\nHonorare der Klägerin zu begleichen.\n\n5. Die Beklagten beantragten mit Klageantwort vom 25. September 2007 die\nkostenfällige Abweisung der Klage. Gleichzeitig erhoben sie die Einrede der örtlichen\nUnzuständigkeit des angerufenen Schweizer Gerichts, nachdem die Beklagten ihren\nSitz in Düsseldorf hätten. Mit Entscheid vom 7. April 2008 trat das Handelsgericht auf\ndie Klage ein. Der Entscheid wurde am 16. April 2008 der damaligen Rechtsvertreterin\nder Beklagten mit Gerichtsurkunde zugestellt und von ihr am 17. April 2008 in Empfang\ngenommen. Der Entscheid ist rechtskräftig. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 teilte die\nRechtsvertreterin der Beklagten mit, dass sie das Mandat niedergelegt habe und die\nBeklagten nicht mehr vertrete.\n\nIn der Folge wurde dem Gericht mitgeteilt, dass die Beklagten ihren Sitz von\nDüsseldorf nach Bitterfeld verlegt hätten. Weder an die im Handelsregister\neingetragene Adresse der Beklagten an der Parzivalstrasse 2 in D-06749 Bitterfeld\nnoch an die von der Klägerin auf Grund von Abklärungen u.a. beim Amtsgericht\n\n"}