{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\nProjektierung mitzuwirken. Unbestrittenermassen ist J. S., welcher den Kontakt\nzwischen den Parteien vermittelte, auch Geschäftsführer der S. B. G. mbH\n(nachfolgend SBG). Gemäss den unbestrittenen Angaben der Klägerin hatte T. H. Mitte\n2006 bereits langfristige Rohstoffverträge für die Produktion von Biodiesel und\nBioethanol abschliessen können und suchte nun um Unterstützung bei der Erstellung\neines Business Case betreffend Markteintritt. J. S. sei von T. H. mit der parallelen\nSuche nach möglichen Investoren beauftragt worden. In der Folge hätten zwischen J.\nS. und Mitarbeitern der Klägerin verschiedene Gespräche stattgefunden, wobei J. S. T.\nH. über diese Gespräche informiert habe. R. F., Partner bei der Klägerin, verfasste mit\nE-Mail vom 13. Juli 2006 (kläg.act. 6) \"eine kurze Zusammenstellung unseres\nAngebotes für das Thema Biodiesel\". Dabei ging er von einem Aufwand der Klägerin\nvon ca. 30 bis 40 Manntagen à EUR 2'500.- zuzüglich \"Reisezeiten, Spesen und\nNebenkosten (siehe angehängte Dateien) aus\". Er erklärte sich bereit, \"auch gerne ein\nformelles Angebot\" zu erstellen, sofern er ein \"positives Signal\" erhalte. Als Anhang\nzum E-Mail sandte R. F. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, Version\n2006 (kläg.act. 7), und die Aufstellung der Klägerin über \"Nebenkosten und Spesen\",\nVersion 2006 (kläg.act. 8). R. F. hatte das E-Mail vom 13. Juli 2006 an T. B. gerichtet,\nbei welchem es sich gemäss unbestrittenen Angaben der Klägerin um den Assistenten\nvon J. S. handelt (kläg.act. 6). J. S. bzw. die SFO war gemäss den Angaben der\nBeklagten von der Beklagten 1 \"Ende Juni 2006 mandatiert, bei der Projektierung\nmitzuwirken\"; J. S. war somit als Vertreter der Beklagten 1 tätig.\n\nJ. S. vermittelte den ersten direkten Kontakt zwischen den Mitarbeitern der Klägerin\nund T. H. Anfang August 2006 trafen sich R. F. von der Klägerin und T. H. von den\nBeklagten zu einem ersten Gespräch. Der erste direkte Kontakt zwischen T. H. und\nMitarbeitern der Klägerin, so u.a. R. F., A. H. und M. H., war von J. S. vermittelt\nworden. Am 31. August 2006 fand ein \"Kick-Off\"-Meeting statt u.a. zwischen T. H. und\nR. F., wobei festgelegt wurde, dass durch die Klägerin in einer ersten Phase eine\nDokumentation über die Alleinstellungsmerkmale (Unique Selling Proposition, USP) und\ndas Geschäftsmodell von T. H. zusammengestellt werden sollte, um u.a. J. S. die\nGrundlage für die Erstellung seiner Dokumentation zur Suche von Investoren in die\nHand zu geben. Gemäss den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin einigten sich die\nParteien am 6. September 2006 dahingehend, dass die Klägerin nicht bloss eine\nDokumentation betreffend die Alleinstellungsmerkmale (USP) und das Geschäftsmodell\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon T. H., sondern ein umfassendes Geschäftsmodell und einen entsprechenden\nGeschäftsplan (sog. \"Business und Investment Case\") erstellen sollte.\nUnbestrittenermassen präsentierte die Klägerin am 25. September 2006 einen ersten\nEntwurf des Business und Investment Case (nachfolgend Business Case).\n\n3. Gemäss den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin (Replik Rz. 70) trafen sich\nR. F. von der Klägerin und T. H. von der Beklagten am 2. Oktober 2006, um den\nEntwurf des Business Case und das weitere Vorgehen zu besprechen. Dabei hätten\nsich die Parteien darauf geeinigt, dass die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten\nLeistungen mit EUR 100'000.- zuzüglich Reisekosten und Spesen verrechnet würden.\nMan habe sich auch über die Konditionen des Folgeauftrags geeinigt. Mit E-Mail von\n2. Oktober 2006 teilte R. F. von der Klägerin J. S. mit, er habe einzelne offene Punkte\nnochmals mit T. H. von den Beklagten besprochen: Betreffend des von J. S. genannten\nInvestors, der bereits in Biodiesel engagiert sei, bestehe seitens von T. H. kein\nProblem, \"wenn wir zunächst über ein vorsichtiges Herantasten (ohne direkt Ross und\nReiter zu nennen) die Interessen dieses Investors herausarbeiten und sie mit den\nInteressen von Herrn T. H. in Übereinstimmung bringen\"; es würden demnächst\nVerträge mit Agravis (Rapsöl und Weizen) und betreffend die Biodieselanlage von L. zur\nVerfügung stehen (bekl.act. 2).\n\nMit E-Mail vom 3. Oktober 2006 fasste R. F. von der Klägerin gegenüber T. H. das am\nVortag geführte Gespräch zusammen und hielt fest, dass die Klägerin für die Erstellung\ndes Business Case der \"T. H. Vermögensverwaltung\", d.h. der Beklagten 1, eine\nRechnung über EUR 100'000.- stelle, zuzüglich Reisekosten, die sich auf ca. 15% des\nHonorarbetrages belaufen würden, zahlbar bis zum 15. November 2006. Die Klägerin\nofferierte des Weiteren im E-Mail vom 3. Oktober 2006 Unterstützung im Rahmen der\nPreisverhandlungen und der Preisfestsetzung der Rohstoffverträge, wobei ein Honorar\nvon 1% auf die verhandelte Vertragssumme vereinbart wurde. Schliesslich offerierte\ndie Klägerin im E-Mail von 3. Oktober 2006 die gemeinsame Erarbeitung eines\numsetzungsreifen Geschäftskonzepts innerhalb der kommenden drei Monate, wobei\ndie Klägerin mit einem Aufwand von ca. EUR 120'000.- bis 140'000.- zuzüglich\nReisekosten je Monat rechnete (kläg.act. 9). T. H. akzeptierte namens der Beklagten 1\ngleichentags per E-Mail die klägerische Offerte vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 10).\n\n"}