{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "90e14bbf9fb9b8d53f933d714d7309bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:31:16", "Checksum": "9fa5743c75aa31f92ed04ea37a9aa54c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2007.51\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 08.09.2009\nEntscheiddatum: 08.09.2009\n\nEntscheid Handelsgericht, 08.09.2009\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines\nBusiness und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der\nBeauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als\nsolidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam\nbeauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten\nbetreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine\nSorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung\nführt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die A. AG (Klägerin) mit Sitz in St. Gallen wurde 1984 gegründet und bezweckt die\nSchulung und Beratung von Führungskräften aller Stufen in Wirtschaft und Staat, u.a.\ngestützt auf die Erkenntnisse der systemorientierten Management-Lehre in der Praxis\n(kläg.act. 2). Sie ist Inhaberin der Rechte an der Datenbasis \"PIMS - Profit Impact of\nMarket Strategy\", um ihren Kunden u.a. Aussagen über deren Leistungsfähigkeit von\nGeschäften und Vorschläge zur Steigerung der Ertragskraft zu machen (kläg.act. 3). Die\nB. GmbH (Beklagte 1; H. GmbH mit Sitz in Düsseldorf) hat ein Stammkapital von EUR\n25'000.- und bezweckt u.a. die Erbringung administrativer, finanzieller und technischer\nDienstleistungen (Managementleistungen) für Beteiligungsgesellschaften. Ihr\nGeschäftsführer T. H. hat Wohnsitz in London/Grossbritannien (kläg.act. 4, 103 und\n104; Ger.act. 71a). Die C.II GmbH (Beklagte 2) bezweckt die schlüsselfertige Errichtung\nvon Anlagen zur Herstellung biogener Betriebsstoffe, insbesondere Biodiesel und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBioethanol, Betrieb solcher Anlagen und den Handel mit biogenen Treibstoffen. Ihr\nGeschäftsführer ist ebenfalls T. H. Das Stammkapital beträgt ebenfalls EUR 25'000.-\n(kläg.act. 5 und 105; Ger.act. 71b). Unbestrittenermassen hält die Beklagte 1 eine\nMehrheit an der Beklagten 2.\n\nDie Beklagten 1 und 2 hatten ursprünglich ihre Sitze in Düsseldorf. Als sie diese nach\nBitterfeld verlegten, gaben sie beim Amtsgericht Stendal an, dass sich ihr neues\nDomizil an der Parzivalstrasse 2 in D-06749 Bitterfeld befinde. Eine rechtshilfeweise\nZustellung an diese Adresse war nicht möglich. Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen teilte\nin Beantwortung eines Zustellungsgesuchs mit, eine \"Parzivalstrasse\" gebe es in der\nStadt Bitterfeld-Wolfen nicht, jedoch eine \"Parsevalstrasse\". Unter der Hausnummer 2\nhabe das Berufsschulzentrum Bitterfeld-Wolfen seinen Sitz, wogegen die Beklagten\ndort unbekannt seien (Ger.act. 82, 83; vgl. Ger.act. 90a, 90b). In der Folge konnte bei\nder Stadtplanung der Stadt Bitterfeld-Wolfen in Erfahrung gebracht werden, dass die\nAnschrift Parsevalstrasse 2 doppelt vergeben worden war. Seit 2005 hat nur noch das\nBerufsschulzentrum Bitterfeld die Hausnummer 2. Dem Gebäude, das die Beklagten 1\nund 2 bei der Sitzverlegung als Domiziladresse angaben, war bereits 2005 die\nHausnummer 2 entzogen und neu die Hausnummer 4 zugeteilt worden. Die\nSachbearbeiterin der Stadtplanung Bitterfeld-Wolfen, Frau D., begab sich persönlich an\ndie Parsevalstrasse, konnte aber unter den Hausnummern 2, 2a, 4, 4a und 6 weder an\nden Klingelschildern noch an den Briefkasten die Anschrift B. GmbH oder C.II GmbH\nfinden (kläg.act. 83, 84). Eine rechtshilfeweise Zustellung von Schriftstücken des\nGerichts an die Beklagten 1 und 2 an die Adresse Parsevalstrasse 4, D-06749\nBitterfeld, war in der Folge nicht möglich. Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hielt am\n18. Februar 2009 fest, dass die Adressaten, d.h. die Beklagten 1 und 2, unter der\nAnschrift Parsevalstrasse 4 in D-06749 Bitterfeld nicht hätten ermittelt werden können\n(Ger.act. 100, 101). Damit steht fest, dass die Beklagten 1 und 2 ihr im Handelsregister\neingetragenes Domizil eingebüsst haben.\n\n2. Gemäss den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin trat Ende Mai 2006 J. S.,\nInhaber und Geschäftsführer der S. F. O. GmbH (nachfolgend SFO) mit Sitz in Bonn, an\ndie Klägerin heran, wobei es um ein Start-up-Projekt von T. H., Geschäftsführer der\nBeklagten, ging. Gemäss den unbestrittenen Vorbringen der Beklagten beauftragte die\nBeklagte 1 Ende Juni 2006 die SFO, vertreten durch den Geschäftsführer J. S., bei der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/39\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}