Mit dem Wegfall der Sponsorengelder hätten die Beklagten aber in jedem Fall nicht Einnahmen erzielen können, die mehr als EUR 250'000.-- für die Kongress 2007 und 2008 betragen hätten. Insgesamt hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzurechnende Betrag von EUR 250'000.-- die mutmasslichen Einnahmen der Beklagten aus den Kongressen 2007 und 2008 übersteigt. Der von der Klägerin aus Vertragsverletzung unter dem Titel "Pflicht zur Durchführung der Kongresse 2007 und 2008" geltend gemachte Betrag von EUR 186'160.-- ist damit abzuweisen.