Es ist nun aber zu berücksichtigen, dass die Einnahmen mit dem Wegfall von D. gesunken wären. Ferner ist davon auszugehen, dass die Sponsorengelder weggefallen wären. Wie die Beklagten selber ausführen (vgl. Klageantwort Rz 73 ff. und insbes. kläg. act. 35 S. 2 Mitte) und wozu sie berechtigt gewesen wären, beabsichtigten sie, keine Sponsorenverträge abzuschliessen, und zwar insbesondere auch deshalb, da die bisherigen Sponsoren teilweise direkte Konkurrenten im Consulting zu ihnen sind. Mit dem Wegfall der Sponsorengelder hätten die Beklagten aber in jedem Fall nicht Einnahmen erzielen können, die mehr als EUR 250'000.-- für die Kongress 2007 und 2008 betragen hätten.