Werde davon der Betrag von EUR 250'000.-- abgezogen, ergebe sich ein Ersatzanspruch für entgangene Royalties von EUR 186'160.-- (Klage Rz 73 ff., Rz 58). Insbesondere die Höhe des geltend gemachten Betrags wird von den Beklagten bestritten (Klageantwort Rz 84 ff.). Wird für die Berechnung der Royalties auf die vorstehend vom Gericht gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR geschätzten Einnahmen aus den Teilnahmegebühren für den Kongress 2006 von EUR 308'200.-- abgestellt und wird von diesem Betrag 32% berechnet, so ergibt dies EUR 98'624.-- bzw. für zwei Kongresse EUR 197'248.--. Es ist nun aber zu berücksichtigen, dass die Einnahmen mit dem Wegfall von D. gesunken wären.