Es genügte auch in Bezug auf die Kongresse 2007 und 2008, dass die Klägerin mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 17. Februar 2006 (kläg. act. 17) ihren Verzicht auf die nachträgliche Leistung und Schadenersatz lediglich bezüglich des Kongresses 2006 bekanntgegeben und sich die Rechte und Pflichten bezüglich der weiteren vom Vertrag berührten Kongresse 2007 und 2008 vorbehalten hatte.