ausgeführt, war die Klägerin angesichts des von den Beklagten klar kundgetanen Willens, den Kongress 2006 abzusagen bzw. zu verschieben, womit faktisch die Grundlage für die Durchführung der nachfolgenden Kongresse entfiel, nicht gehalten, die Beklagten auf die vertragliche Pflicht zur Durchführung der weiteren Kongresse und die Schadenersatzfolgen hinzuweisen (Art. 108 OR). Es genügte auch in Bezug auf die Kongresse 2007 und 2008, dass die Klägerin mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 17. Februar 2006 (kläg.